In seinem Urteil vom 19.2.2025 musste das Bundesgericht beurteilen, ob handelsrechtskonform verbuchte Schwankungsreserven auch steuerlich massgeblich sind (vgl. Urteil 9C_625/2023). Die betroffene Gesellschaft bilanzierte in ihrer Jahresrechnung die Wertschriften gemäss Art. 960b Abs. 1 OR zum aktuellen Wert (Marktwert am Bilanzstichtag).
Daraus ergab sich eine gewinnwirksame Aufwertung des Aktivums. Durch eine gleich hohe aufwandwirksame Bildung einer Schwankungsreserve wurde diese Aufwertung in der Summe nicht erfolgswirksam. Das Steueramt Zürich rechnete jedoch die gesamte, seit Jahren bestehende Schwankungsreserve auf. In der Folge wurde das Verfahren schliesslich bis zum Bundesgericht weitergeführt.
Urteil des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasste sich einerseits mit der prozessualen Zulässigkeit der Beschwerde, andererseits mit den steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Bildung von Schwankungsreserven.
Auf prozessuale Zuständigkeiten wird hier nicht eingegangen. Das Gericht stellte fest, dass Schwankungsreserven auf Wertschriften handelsrechtlich möglich sind; eine Beschränkung besteht darin, dass der Anschaffungswert nicht unterschritten werden darf, d. h., der aktuelle Marktwert abzüglich Schwankungsreserve darf nicht kleiner sein als die bei Zugangsbewertung erfolgte Bilanzierung. Steuerlich ist eine solche «pauschale Wertkorrektur für Volatilität» nach Meinung des Gerichts nicht vorgesehen; insbesondere fehlt es an einer steuerrechtlichen Grundlage für die Massgeblichkeit solcher Buchungen. Unklar bleibt jedoch, ob es sich bei der Aufrechnung um eine «nicht mehr begründete Rückstellung» handelt (Art. 63 Abs. 2 DBG) oder ein nicht periodengerecht erfasster Aufwand aufgerechnet wird (Art. 79 DBG).
Die Argumentation der betroffenen Gesellschaft, wonach die steuerliche Nichtanerkennung dem Transparenzziel des Rechnungslegungsrechts widersprechen würde, wurde verworfen. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 960b OR keine steuerlichen Rechte begründet. Auch wurde festgehalten, dass das steuerliche Periodizitätsprinzip einer Gewinnverschiebung über Schwankungsreserven entgegenstehen würde. Die Buchungen der Gesellschaft dienten allein der Glättung von Gewinnen und seien nicht geschäftsmässig begründet.
Das Gericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass die steuerliche Aufrechnung von Schwankungsreserven im vorliegenden Fall korrekt ist, da die Verwaltungspraxis des Kantons Zürich keine (pauschale) Schwankungsreserve auf zum Börsenkurs bewerteten Wertschriften kennt (anders als dies in anderen Kantonen üblich ist).
Fachlich lässt sich die Wirkung dieses Urteils kontrovers diskutieren. Die Bildung einer Schwankungsreserve könnte in ähnlichen Fällen/in Kantonen mit ähnlicher Praxis nur dann steuerlich massgeblich sein, wenn «ein konkretes bzw. messbares Risiko einer bevorstehenden Werteinbusse» bevorsteht. Unklar bleibt auch, weshalb das Urteil des Bundesgerichts «pauschale Wertberichtigungen» (d. h. Schwankungsreserven in Form «fixer» Prozentsätze) auf Wertschriften dann als steuerlich massgeblich betrachtet, wenn diese auf einer jeweiligen kantonalen Praxis basieren – es handelt sich um die Auslegung von Bundesrecht und nicht um eine Fragestellung mit kantonalem Autonomiebereich.