Revision in der Praxis – Vereine und Stockwerkeigentum-Gemeinschaften

Die Revision, also die Prüfung der Jahresrechnung, ist ein zentrales Element der finanziellen Kontrolle – nicht nur in Unternehmen, sondern auch in Vereinen und Stockwerkeigentum-Gemeinschaften (STWEG). In der Praxis wird ihre Bedeutung jedoch oft unterschätzt. Dabei sorgt eine sorgfältige Revision für Transparenz und Vertrauen.

Revision im Verein – mehr als eine Pflicht

Kleinere Vereine sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine gesetzliche Revision durchzuführen. Eine Revisionspflicht besteht nur dann, wenn sie zwei der folgenden drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme von CHF 10 Mio., Umsatz von CHF 20 Mio. oder 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Viele kleinere Vereine sind somit revisionsfrei – können aber stattdessen eine sogenannte 'frei geordnete Revision' gemäss Artikel 69b Absatz 4 ZGB beschliessen, die auch als 'Laienrevision' bezeichnet wird.

Die Entscheidung für eine Laienrevision basiert in der Regel auf den Statuten, einem Beschluss der Vereinsversammlung oder einem Entscheid des Vorstands. Alternativ oder ergänzend zur Laienrevision besteht die Möglichkeit, eine eingeschränkte Revision gemäss dem Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) durchzuführen. Diese wird von einer Revisorin oder einem Revisor mit einer Zulassung bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) durchgeführt und bietet eine professionelle, objektive Prüfung der Jahresrechnung.

Wichtig ist auch zu beachten, dass Vereinsmitglieder, die gemäss Statuten persönlich haften oder zu Nachschüssen verpflichtet sind, gemäss Artikel 69b Absatz 2 ZGB eine eingeschränkte Revision verlangen können.

In der Praxis können auch rein ideell ausgerichtete Vereine zur Revision verpflichtet sein, beispielsweise wenn sie durch Spenden hohe Einnahmen generieren. Ebenso verlangen öffentliche Geldgeber oder Stiftungen oft eine geprüfte Jahresrechnung, selbst wenn keine gesetzliche Pflicht besteht.

Revision bei STWEG – Schutz des gemeinsamen Eigentums

Für STWEG besteht keine explizite gesetzliche Pflicht zur Revision der Jahresrechnung. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im ZGB (Art. 712a ff.), jedoch ist die Buchführungspflicht lediglich rudimentär geregelt, was teilweise zu Unsicherheiten führt.

In der Praxis ist es aber empfehlenswert, zumindest bei grösseren Liegenschaften mit mehreren Einheiten oder umfangreichen Renovationsfonds eine externe Überprüfung der Jahresrechnung vornehmen zu lassen. Normalerweise wird die Verwaltung durch die Gemeinschaft beauftragt und ist für die Buchführung zuständig. Die Jahresrechnung wird an der Eigentümerversammlung präsentiert – doch ohne unabhängige Prüfung fehlt eine kritische Zweitmeinung. Auch hier kann eine interne Laienrevision, oder eine eingeschränkte Revision durch einen zugelassenen Revisor bzw. einer zugelassenen für zusätzliche Sicherheit sorgen. So lassen sich Unstimmigkeiten frühzeitig erkennen und das Vertrauen unter den Miteigentümern stärken.

Fazit: Die Revision ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung der finanziellen Transparenz in Vereinen und STWEG. Während bei Vereinen die gesetzlichen Vorgaben differenziert und teils zwingend sind, obliegt es bei STWEG oft den Eigentümern selbst, für klare und geprüfte Finanzen zu sorgen. In beiden Fällen gilt: Eine saubere Buchhaltung und – wo nötig – eine unabhängige Revision fördern das Vertrauen der Mitglieder, schützt das Vermögen und unterstützt die verantwortungsvollen Organe in ihrer Arbeit.

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