Share Teilen

Sanierungspraxis in der handelsrechtlichen Jahresrechnung

Kapitalverluste und die begründete Besorgnis einer Überschuldung stellen alle Betroffenen vor grosse Herausforderungen. Die sehr offene Regulierung kann dazu führen, dass rechtliche und betriebswirtschaftliche Perspektiven vermischt werden resp. strafrechtlich relevante Bilanzfälschung und legale Bilanzkosmetik fliessend ineinander übergehen können.
1. Erstellung eines zusätzlichen (Zwischen)abschlusses

Anders als beim Kapitalverlust (Art. 725a OR) muss bei „begründeter Besorgnis einer Überschuldung“ (Art. 725b OR) ein Zwischenabschluss je zu Fortführungs- und Liquidationswerten erstellt werden.

Diese Bestimmungen gelten ungeachtet davon, ob die Jahresrechnung ordentlich oder eingeschränkt - oder im Fall von Opting-out gar nicht - geprüft wird. Offen bleibt in der Praxis, was in denjenigen Fällen passiert, in denen es dem Verwaltungsrat nicht gelingt, trotz viel gutem Willen, einen solchen zugelassenen Revisor zu bestimmen, die Gesellschaft jedoch erfolgreich den Kapitalverlust und/oder die Überschuldung beseitigt.

2. Bilanzoptimierung bei Überschuldung

In Krisenzeiten, in welchen Kapitalverluste oder Überschuldungsrisiken droht, tendieren Unternehmen dazu, ihre Vermögens- und Ertragslage besser darzustellen, als sie in Tat und Wahrheit ist. Dadurch soll verhindert werden, dass die unternehmerische Schieflage gegenüber Shareholdern und Stakeholdern sichtbar wird. Solange die Eingriffe im gesetzlichen Rahmen bleiben, spricht man von erlaubter Bilanzkosmetik oder Bilanzpolitik.

Solange innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 90 Tagen, in welcher das Gericht benachrichtigt werden muss (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR), begründetet Aussicht besteht, dass die Überschuldung behoben werden kann und die Gläubigerforderungen nicht zusätzlich gefährdet sind, drängen sich darüber hinaus weitere Sanierungsmassnahmen auf. Dazu gehören nebst der buchmässigen Auflösung stiller Reserven der der legalen Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (Art. 725c OR) insbesondere wirkungsvolle und nachhaltige Massnahmen zur Ertragssteigerung oder Kosteneinsparungen wie beispielsweise die Schliessung von Betriebsteilen.

3. Mögliche kritische Bereiche der Rechnungslegung

Unerlaubte Vorgehensweisen erstrecken sich erfahrungsgemäss auf die folgenden Bereiche der Buchführung und Rechnungslegung – hier lohnt sich eine genaue Validierung:

  • Erfassung fiktiver Erträge oder vorzeitige Erfassung von Erträgen
  • Unerlaubte zeitliche Abgrenzungen
  • Überhöhte Bilanzierung von (immateriellen) Aktiven und/oder aufgelaufenen Kosten
  • Verheimlichte Schulden und Aufwendungen
  • Unvorschriftsmässige Offenlegungen

 

Weitere spannende Blogbeiträge

Blog
Dienstag, 5. Mai 2026
Umsatzrealisierung – ein unterschätzter Stolperstein
Umsatz ist nicht gleich Umsatz. Gerade bei komplexen Geschäftsmodellen wird die richtige Umsatzrealisierung schnell zur heiklen Ermessensfrage – mit...
Mehr
Blog
Dienstag, 5. Mai 2026
Wenn die Fortführungsannahme wegfällt: Bilanzierung nach OR mit weitreichenden Folgen
Die Rechnungslegung nach OR beruht grundsätzlich auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt werden kann (Art. 958a Abs. 1...
Mehr
Blog
Dienstag, 5. Mai 2026
Sanierungspraxis – Verantwortlichkeit von VR und GL
Die seit 1. Januar 2023 geltenden Art. 725–725b OR haben die Pflichten von Verwaltungsrat (VR) und Geschäftsleitung (GL) im Sanierungskontext...
Mehr