Überstunden korrekt ausweisen, ausbezahlen oder kompensieren

In der Schweiz ist jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber verpflichtet über die geleistete Arbeitszeit seiner Arbeitnehmenden Buch zu führen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich in Art. 46 des Arbeitsgesetzes sowie Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz.

Sowohl Überstunden als auch Überzeit sind innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren. Werden diese nicht kompensiert, sind sie zum Normallohn mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent auszubezahlen.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten und Über- oder Minusstunden entsprechend erfasst werden. Auch soll damit belegt werden können, dass die Arbeitnehmenden, die ihnen zustehenden Pausen und Ruhetage erhalten haben.

Zu einer ordentlich geführten Arbeitszeiterfassung gehört darum eine Übersicht über die täglich geleisteten Arbeitsstunden, die gewährten Ferien-, Feier-, Sonn- und übrigen Freitage, Pausen sowie eine Übersicht über den jeweils aktuellen Saldo der effektiv geleisteten Ist-Arbeitszeit (inkl. Über- und Minusstunden) sowie der zu leistenden Soll-Arbeitszeit. Bei Betrieben welche einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, geben die Paritätischen Kommissionen teilweise eine Musterarbeitszeiterfassung vor, welche meist auf den Websites der jeweiligen Kommission zur Verfügung gestellt wird.

Was muss nun gemacht werden, wenn die Arbeitnehmenden während dem Arbeitsverhältnis Überstunden erarbeiten?

Zunächst einmal ist zwischen Überstunden und Überzeit zu unterscheiden. Überstunden sind in Art. 321c OR geregelt und liegen vor, wenn die vertraglich festgelegte Normalarbeitszeit überschritten ist. Überzeit ist in Art. 9 ff. ArG geregelt und liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit (je nach Branche) von 45 bis 50 Stunden Überschritten wird. Wichtig ist hier anzumerken, dass pro Kalenderjahr die Überschreitung der Höchstarbeitszeit nicht mehr als 170 Stunden (bei 45 Stunden) resp. 140 Stunden (bei 50 Stunden) betragen darf.

Sowohl Überstunden als auch Überzeit sind innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren. Werden diese nicht kompensiert, sind sie zum Normallohn mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent auszubezahlen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Folglich kann mittels Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart werden.

Nachfolgenden wird aufgezeigt, wie der Überstunden- resp. Überzeitlohn bei einer Auszahlung berechnet wird:

Grundlohn (Monatslohn geteilt durch vertragliche Soll-Arbeitsstunden pro Monat oder vereinbarter Stundenlohn)

+ Anteil 13. Monatslohn (falls ein solcher im Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbart wurde)

= Zwischentotal

+ Zuschlag von 25 Prozent auf Zwischentotal

= Überstundenlohn pro Stunde

Wichtig ist an dieser Stelle noch der Hinweis, dass Gesamtarbeitsverträge weitergehende Regelungen zur Handhabung von Überstunden vorsehen können. Dies ist für Betriebe, welche einem GAV unterstellt sind, zu beachten, weil gemäss Art. 357 OR nur zu Gunsten des Arbeitnehmenden vom GAV abgewichen werden darf. In unseren nächsten Blogbeiträgen werden wir auf die Besonderheiten bei ausgewählten GAV eingehen.

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