Ab 2026 können Vorsorgelücken in der Säule 3a erstmals rückwirkend geschlossen werden. Möglich macht das eine Anpassung in der BVV 3. Ein starkes Instrument – doch die Tücken liegen in den Details. Das sind die wichtigsten Regeln.
Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen dürfen ab 2026 nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a leisten, sofern sie in den Vorjahren nichts oder nicht den vollen Betrag (CHF 7'258 bei Personen mit Pensionskassenanschluss, Stand 2025) eingezahlt haben. Zur Schliessung von Vorsorgelücken haben Versicherte zehn Jahre Zeit – allerdings nur für Lücken, die ab 2025 entstanden sind. Ältere Lücken, welche 2024 oder früher entstanden sind, können steuerlich nicht geschlossen werden.
Das sind die wichtigsten Voraussetzungen:
Selbständigerwerbende werden benachteiligt
Eine offensichtliche Benachteiligung besteht bei selbständig erwerbenden Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind. Diese dürfen pro Jahr 20 % ihres Erwerbseinkommens oder maximal CHF 36'288 (Stand 2025) in die Säule 3a einzahlen. Bei Nachzahlungen gilt aber die gleiche Grenze wie für Angestellte: CHF 7’258.
Ein Beispiel: Eine selbständigerwerbende Person zahlt in einem Steuerjahr nur CHF 5'000 in die Säule 3a ein, obwohl sie basierend auf ihrem Erwerbseinkommen CHF 25'000 hätte einzahlen dürfen. Da ein nachträglicher Einkauf auf CHF 7'258 beschränkt ist, bleibt eine Lücke von CHF 12'742, welche steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Nachzahlungen grundsätzlich bis 70 möglich
Wer über das ordentliche Referenzalter hinaus arbeitet, darf bis spätestens zum 70. Geburtstag nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a leisten – vorausgesetzt, das Säule-3a-Guthaben wurde noch nicht bezogen. Denn: Wurde ein Konto bereits aufgelöst, verfällt sämtliches Einkaufspotenzial der letzten zehn Jahre sofort.
Es ist daher ratsam, Bezüge von Säule-3a-Konten sowie die nachträglichen Einkäufe gut zu planen.
Beitragslücken schliessen – ein Beispiel:
Grafik: PensExpert AG
Erläuterung zur Grafik:
Im Jahr 2029 wird beantragt, die Einkaufslücken aus der Säule 3a der Jahre 2026 und 2028 zu füllen. Im Jahr 2030 wird entsprechend beantragt, die Lücke aus dem Jahr 2027 zu schliessen. Der Steuerpflichtige ist innerhalb der Zehnjahresfrist frei, wann welche Lücken geschlossen werden sollen.