Die Motion die von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) eingereicht wurde, verlangt, dass die Frist für die steuerliche Verlustverrechnung bei der direkten Bundessteuer (Art. 67 DBG) sowie im StHG (Art. 25 Abs. 2 StHG) von 7 auf 10 Jahre verlängert wird.
Auch soll die provisorische Verlustübernahme aus ausländischen Betriebsstätten im DBG berücksichtigt werden. Gründe hierfür sind, dass Unternehmen, die wirtschaftlich in einer Krise waren, eine längere Erholungsphase zu geben und das Leistungsfähigkeitsprinzip (Totalgewinnprinzip) besser zu berücksichtigen. Die Regelung soll für Verluste ab Steuerjahr 2020 gelten.
Auslöser dieser Motion war die Covid-19-Krise, welche in vielen Unternehmen zu Verlusten führte. Eine verlängerte Frist soll die Liquidität beim Wiederanlauf schonen, Neugründungen/Start-ups mit langen Aufbauphasen unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts stärken. Zudem nähert die längere Frist die steuerliche Bemessungsgrundlage den internationalen Rahmenbedingungen (OECD/G20-Mindestbesteuerung) an.
Die Befürworter der Motion heben die folgenden Punkte hervor:
- Unterstützung pandemiegeschädigter Unternehmen
Unternehmen sollen entlastet werden, die durch die Corona-Pandemie hohe Verluste erlitten haben. Eine längere Verlustverrechnungsperiode erlaubt es diesen Firmen, Verluste über einen grösseren Zeitraum steuerlich geltend zu machen.
- Förderung von Start-ups und Innovation
Besonders neue Unternehmen und Start-ups, die in den ersten Jahren oft hohe Investitionen tätigen, würden profitieren.
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
Im internationalen Vergleich erlaubt die Mehrheit der EU-Staaten eine unbefristete Verlustverrechnung, oft mit betragsmässigen Begrenzungen.
- Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
Die Massnahme wird als gerechtere Besteuerung angesehen, da Unternehmen erst dann Steuern zahlen, wenn sie wieder Gewinne erzielen.
Die Gegner kritisieren die Motion mit den folgenden Argumenten:
- Finanzielle Auswirkungen auf den Staatshaushalt
Die Massnahme würde zu Mindereinnahmen beim Bund, den Kantonen und Gemeinden führen. Diese Mindereinnahmen lassen sich statistisch nicht genau beziffern, was die Bestimmung der möglichen Mindereinnahmen sehr schwierig macht.
- Geringer Nutzen im Verhältnis zu den Kosten
Der Bundesrat hält den Nutzen der Massnahme für vergleichsweise bescheiden, insbesondere im Hinblick auf die angespannte Finanzlage. Die Vorlage würde nur wenige Unternehmen mit grösseren oder mehrjährigen Verlusten entlasten.
- Bestehende steuerliche Begleitmassnahmen
Eine Mehrheit der Kantone lehnt die Vorlage ab, da bereits im geltenden Recht wirksame steuerliche Instrumente für sanierungswürdige Unternehmen bestehen.
- Internationale Vergleichbarkeit
Zwar kennen andere Länder teils unbefristete Verlustverrechnungen, diese sind jedoch betragsmässig beschränkt, um eine Mindestbesteuerung sicherzustellen.
Wie bereits erwähnt werden Mindereinnahmen erwartet, deren Höhe in der Vernehmlassung mehrheitlich nicht beziffert werden konnte; einzelne Kantone rechnen nur mit geringen Effekten, andere mit höheren Steuerausfällen. Daher unterstützen die Kantone die Vorlage nicht. Für Unternehmen erhöht die Massnahme den Barwert der Verlustvorträge, glättet Steuerlastprofile und kann Investitions- sowie Gründungsanreize stärken. Bei Betriebsstätten sieht das DBG weiterhin Nachversteuerungen vor, wenn ausländische Verluste später im Ausland aufgeholt werden (10-Jahres-Korrekturfenster).
Die Parlamentsberatungen sind noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat erachtet diese Motion als nicht dringlich und möchte diese nicht weiterverfolgen. Eine mögliche Umsetzung bzw. das Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist noch offen. Weitere Verhandlungen sind am Laufen und über den Ausgang dieser Verhandlungen kann aktuell nur spekuliert werden. Sind wir gespannt, ob diese Motion umgesetzt wird.