Share Teilen

Entwurf Praxisanpassungen MWSTG: Zusammenschluss zum energierechtlichen Eigenverbrauch (ZEV)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 02.05.2025 einen Entwurf zur Praxisanpassung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) veröffentlicht, der sich mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Zusammenschlüssen zum energierechtlichen Eigenverbrauch (ZEV) befasst. Diese Praxisanpassungen betreffen die MWST-Branchen-Infos 07 (Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme) und 17 (Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien). Der Entwurf stellt eine erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte dar.

Gemäss Energiegesetz (EnG) darf der Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung die am Ort der Anlage produzierte Energie ganz oder teilweise selbst verbrauchen oder veräussern. Die entgeltliche Veräusserung des selbst produzierten Stroms durch den Betreiber der Anlage an einen Dritten ist zum Normalsatz steuerbar, wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt und der Betreiber steuerpflichtig ist. Als Leistungsempfänger kommen beispielsweise der Verteilnetzbetreiber (VNB), der Grundeigentümer, die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), eine separate Gemeinschaft zwecks ZEV, Stockwerkeigentümer oder Mieter/Pächter in Frage.

Key points:

Betreiber der Anlage

Grundeigentümer, STWEG oder Dritte können Anlagen zur Stromerzeugung betreiben und den produzierten Strom veräussern.

Vorsteuerabzug

Dem steuerpflichtigen Betreiber steht das Vorsteuerabzugsrecht für vorsteuerbelastete Installations- und Betriebskosten zu.

 Photovoltaikanlagen

Fest installierte Anlagen stellen Bestandteile einer unbeweglichen Sache dar. Als Abschreibungssatz gelangt 5 % pro Jahr zur Anwendung.

Aussenverhältnis

Die Prüfung der massgeblichen Verhältnisse erfolgt im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Aussenauftritts der jeweiligen Personen. Die einzelnen Leistungsverhältnisse sollten hinsichtlich des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und der Art der Leistung in den vertraglichen und reglementarischen Grundlagen klar geregelt werden.

Miet- und Pachtverhältnisse

In Miet- oder Pachtverhältnissen kann der Grundeigentümer sowohl als Vermieter/Verpächter als auch als Leistungserbringer für die entgeltliche Stromlieferung gegenüber den am ZEV teilnehmenden Mietern/Pächtern auftreten. Dies gilt für aus dem Verteilnetz bezogenen oder am Ort des Eigenverbrauchs produzierten Strom.

Bei der ausschliesslich für das vermietete/verpachtete Objekt erfolgenden Stromlieferung im Inland handelt es sich um eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung, auch wenn die Lieferung dieses Individualstroms im Rahmen der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt wird. Zur entgeltlichen Lieferung von Allgemeinstrom bei nicht optierten Mietverhältnissen oder im Rahmen eines ZEV als gleichzeitige STWEG oder MEG an deren Stockwerkeigentümer/Miteigentümer gelten besondere Regelungen.

Der Entwurf enthält vier detaillierte Beispiele zur Veranschaulichung der verschiedenen Konstellationen: von der einfachen Veräusserung selbstproduzierten Stroms ohne ZEV über nicht steuerpflichtige ZEV-Strukturen bis hin zu komplexen steuerpflichtigen ZEV-Modellen mit mehreren Grundeigentümern und Mietern. Diese Beispiele zeigen die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen je nach Ausgestaltung der Leistungsverhältnisse und der Steuerpflicht der beteiligten Parteien.

Key points:

Nebenkosten bei Vermietung

Nebenkosten bilden eine variable Komponente des Mietzinses und sind steuerlich gleich zu behandeln wie die Miete selbst. Zusätzlich erbrachte Leistungen wie Stromlieferungen (bspw. für den individuellen Verbrauch in der Wohnung) sind zum Normalsatz steuerbar. 

Stromaustausch

Bei Austauschgeschäften zwischen zwei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten steuerpflichtigen Personen gilt ein vereinfachtes Verfahren ohne gegenseitige Rechnungsstellung, dokumentiert in Energie-Kontokorrenten.

Grafik_gross

Die Praxisanpassungen stellen eine wichtige Klärung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von ZEV dar und bieten Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die zeitliche Wirkung dieser erstmaligen Praxisfestlegung richtet sich nach den Bestimmungen der MWST-Info zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen. Für gegenseitige Stromlieferungen zwischen Verteilnetzbetreiber und Personen, welche den Strom in erster Linie zum eigenen Verbrauch am Ort der Produktion produzieren, wird auf die entsprechenden MWST-Branchen-Infos verwiesen. Wann die definitive Publikation erfolgen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.

Weitere spannende Blogbeiträge

Blog
Dienstag, 11. November 2025
KI kann viel – aber nicht denken
Künstliche Intelligenz ist zweifellos beeindruckend. Sie schreibt Texte, analysiert Daten, beantwortet Fragen und hilft, komplexe Informationen in...
Mehr
Blog
Dienstag, 11. November 2025
Säule 3a: So klappt es mit den Nachzahlungen
Ab 2026 können Vorsorgelücken in der Säule 3a erstmals rückwirkend geschlossen werden. Möglich macht das eine Anpassung in der BVV 3. Ein starkes...
Mehr
Blog
Montag, 10. November 2025
Verlustverrechnung Erhöhung von 7 auf 10 Jahre
Die Motion die von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) eingereicht wurde, verlangt, dass die Frist für die...
Mehr