Sommerzeit – Ideal für Sprachaufenthalt im Ausland

Fremdsprachenkenntnisse bilden in zahlreichen Berufsbereichen eine wichtige Voraussetzung für den beruflichen Erfolg. Die Kosten für einen Auslandaufenthalt mit Besuch einer Sprachschule können daher in der Steuererklärung als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden.

Sprachkenntnisse werden auf dem heutigen Arbeitsmarkt immer wichtiger.

Voraussetzungen

  • Die Kosten müssen berufsorientiert sein;
  • Es liegt ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II (Matura, Lehrabschluss) vor, oder
  • die betreffende Person hat das 20. Altersjahr vollendet und es handelt sich nicht um die Kosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.

Bei der direkten Bundessteuer und fast allen Kantonen – Ausnahmen BS CHF 18’000 und TI CHF 10’000 – ist der Abzug pro Jahr und Person auf maximal CHF 12’000 begrenzt.

Sprachkenntnisse werden auf dem heutigen Arbeitsmarkt generell erwartet, auch wenn die entsprechenden Kenntnisse im Berufsalltag nur eine untergeordnete Rolle spielen. Insbesondere Englisch als weltweite Handels- und Wirtschaftssprache nimmt eine dominierende Stellung ein. Daneben können auch Kenntnisse in Französisch, Italienisch und Spanisch für ein berufliches Fortkommen von Nutzen sein. Sprachkurse in Englisch und den Landessprachen werden in der Regel unabhängig vom ausgeübten Beruf steuerlich stets als berufsorientierte Bildungskosten akzeptiert.

Sprachausbildungen in weniger gebräuchlichen Sprachen gelten dann als abziehbare Kosten, wenn die betreffende Sprache für die ausgeübte Tätigkeit oder den angestrebten Beruf der steuerpflichtigen Person nützlich ist und angewendet werden kann (z.B. Sprachaufenthalt in Hongkong oder Singapore bei einer Tätigkeit in einem chinesisch beherrschten Unternehmen).

Es spielt keine Rolle, ob die berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Jedoch verlangt das Kriterium der Berufsorientierung eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise, um als berufsorientiert zu gelten.  Um die anfallenden Kosten in Abzug bringen zu können, ist es jedoch nicht erforderlich, den Abschluss des entsprechenden Bildungslehrganges auch tatsächlich zu erwerben. Sind die Voraussetzungen der Berufsorientierung erfüllt, genügt es, dass der steuerpflichtigen Person Kosten anfallen (KS ESTV Nr. 42, Ziff. 4.4).

Kosten bei ausländischem Sprachaufenthalt

Folgende Kosten können steuerlich geltend gemacht werden:

  • Reisekosten (Flug-, Bahn-, Buskosten usw.);
  • Kosten des Lehrgangs (Schulgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten usw.);
  • Kosten des auswärtigen Aufenthaltes (Unterkunft, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung).

Häufig wird der Sprachaufenthalt mit einer Rundreise im entsprechenden Land verbunden. Die Auslagen dafür stellen Privataufwand dar und sind steuerlich nicht abziehbar.

 

Beispiel Sprachaufenthalt in Australien mit 4 Wochen Schule und anschliessend 4 Wochen Rundreise quer durch das Land:

AUSLAGEN CHF
FLUGTICKET ZÜRICH-BRISBANE-ZÜRICH 2’000
SCHULKOSTEN «DOWN UNDER LANGUAGE CENTER» 1’500
SCHULMATERIAL/PRÜFUNGSGEBÜHREN «ADVANCED ENGLISH» 500
UNTERKUNFT BED & BREAKFAST 2’500
MEHRKOSTEN MITTAG- UND NACHTESSEN; 20 TAGE À CHF 30 600
AUSTRALIENRUNDREISE (MIETAUTO, INLANDFLUG, HOTELS, VERPFLEGUNG, SIGHT-SEEING) 5’000
TOTAL AUSLAGEN 12’100
- PRIVATANTEIL AUSTRALIENRUNDREISE (FERIENANTEIL) -5’000
- PRIVATANTEIL FLUGTICKET (FERIENANTEIL) 50 % -1’000
TOTAL STEUERLICH ALS BILDUNGSKOSTEN ABZIEHBAR 6’100

Solche Kurse dienen einerseits der Integration, stehen anderseits bei einer berufstätigen Person in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung. Gute Deutschkenntnisse sind zumindest nützlich, wenn nicht gar Voraussetzung, um auf dem Arbeitsmarkt Chancen zu haben und beruflich weiter zu kommen. Solche Sprachkurse sind daher steuerlich ebenfalls abziehbar.

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