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Forderungsverzichte in der OR-Rechnungslegung – alles klar?

Forderungsverzichte sind ein bewährtes Instrument zur Sanierung von Unternehmen. In der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder Unsicherheiten bei der handelsrechtlichen Abbildung. Der folgende Überblick beleuchtet die zentralen Aspekte aus Sicht der empfangenden und der gewährenden Gesellschaft.
Empfangende Gesellschaft

Forderungsverzichte durch direkte oder indirekte Aktionäre sind bei der empfangenden Gesellschaft zwingend erfolgsneutral im Eigenkapital (gesetzliche Kapitalreserve) zu erfassen. Als indirekte Aktionäre gelten etwa Grossmuttergesellschaften entlang der Beteiligungskette, nicht jedoch Schwestergesellschaften oder andere Gruppengesellschaften ohne Beteiligungsverhältnis.

Eine erfolgswirksame Verbuchung kommt nur infrage, wenn der Verzicht in der Eigenschaft als Gläubiger – und nicht als Aktionär – erfolgt, beispielsweise im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassvertrags.

Gewährende Gesellschaft 

Bei der direkten Muttergesellschaft wird die aufgegebene Forderung grundsätzlich zum Netto-Buchwert auf die Beteiligung übertragen; deren Werthaltigkeit ist anschliessend zu überprüfen. In Sanierungssituationen ist alternativ auch eine unmittelbare erfolgswirksame Erfassung zulässig.

Verzichtet eine Grossmuttergesellschaft zugunsten einer Enkelgesellschaft, erhöht sich der Beteiligungsbuchwert der Tochtergesellschaft um den Netto-Buchwert der aufgegebenen Forderung. Auch hier ist eine nachgelagerte Werthaltigkeitsprüfung erforderlich, und auch hier ist in Sanierungsfällen eine unmittelbare erfolgswirksame Erfassung möglich. In der Tochtergesellschaft selbst erfolgt keine Verbuchung, da sie nicht Vertragspartei ist.

Rückwirkungsklauseln 

Rückwirkende Forderungsverzichte sind – analog zu Rangrücktritten – zulässig. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Forderung sowohl zum Rückwirkungs- als auch zum Vertragszeitpunkt besteht und die Verbuchung in beiden Gesellschaften per identischem Stichtag erfolgt. Eine saubere vertragliche Dokumentation ist dabei zentral.

Sonderfall: Besserungsschein

Aufgrund einer Praxisänderung der ESTV dürfte der Forderungsverzicht mit Besserungsschein künftig an Bedeutung gewinnen. Dabei verzichtet der Gläubiger definitiv auf seine Forderung, behält sich jedoch eine spätere Rückzahlung bei Eintritt definierter Bedingungen vor.

Für die Rechnungslegung sind Forderungsverzicht und Besserungsschein getrennt zu behandeln: Der Verzicht folgt den oben dargestellten Grundsätzen, während die Bilanzierung des Besserungsscheins derzeit im Berufsstand konkretisiert wird.

Fazit

Forderungsverzichte sind ein wirkungsvolles Instrument zur finanziellen Stabilisierung von Unternehmen. Ihre korrekte Abbildung in der Rechnungslegung erfordert eine sorgfältige Analyse und Dokumentation. Nicht zuletzt sind auch die steuerlichen Konsequenzen – etwa im Hinblick auf die Emissionsabgabe – frühzeitig zu prüfen.

 

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