Aktuell beeinflusst die Corona-Pandemie unser aller Leben. Inwiefern hat dieser Virus bzw. eine Epidemie oder Pandemie Einfluss auf die Verantwortlichkeit der Leitungsorgane einer Gesellschaft?
Haftung von VR und GL
Verwaltungsrat und alle mit der Geschäftsleitung befassten Personen haften unbeschränkt und persönlich für Schaden, den sie der Gesellschaft bzw. Aktionären und Gläubiger zufügen (vgl. Art. 754 OR). Voraussetzung für eine Haftung der Organe ist insbesondere eine Pflichtverletzung, die adäquat kausal zu einem Schaden führt. In der aktuellen Situation stellt sich somit die Frage, ob es besondere Pflichten gibt, welche die Organe beachten müssen, um das Risiko einer Haftung nicht zu vergrössern. Nach ausdrücklichen Bestimmungen zu Krankheiten, Pandemien etc. sucht man im Gesellschaftsrecht vergebens. Allerdings lässt sich aus den bekannten Pflichten durchaus Handlungsbedarf ableiten.
Pflichten im Krisenfall
So obliegt dem Verwaltungsrat u.A. die Pflicht, die Gesellschaft zu leiten und ihre Organisation festzulegen. Diese Pflicht ist gem. Art. 716a OR sogar unübertragbar und unentziehbar. Der Verwaltungsrat kann diese Pflicht somit nicht an einzelne VR-Mitglieder oder eine Geschäftsleitung delegieren.
Die Leitungsaufgabe ist eine fortlaufende Aufgabe, was bedeutet, dass der Verwaltungsrat gehalten ist, die Organisation seiner Unternehmung laufend zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. In der aktuellen Situation hat der Verwaltungsrat damit sicherzustellen, dass die Unternehmung durch die Pandemie oder aber auch durch absehbare Massnahmen der Behörden bzw. Entwicklungen im Mark nicht in vermeidbarer Weise beeinträchtigt wird. Er hat soweit wie möglich sicherzustellen, dass der Betrieb weiterläuft und der Unternehmung keine vermeidbaren Schäden entstehen.
In der Krise wird sich auch zeigen, ob Verwaltungsrat und Geschäftsleitung ihre Hausaufgabe gemacht haben und die Unternehmung auf Ausnahmesituationen vorbereitet ist. Sind bereits Pläne für den Umgang mit reduziertem Personal vorhanden und sind die Mitarbeiter darüber orientiert? Enthalten die Verträge mit den unverzichtbaren Lieferanten Klauseln für solche Ausnahmefälle? Ist sichergestellt, dass der Betrieb auch bei Versorgungsengpässen oder Lieferproblemen weitergeführt werden kann?
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind verpflichtet, gesetzliche und behördliche Anordnungen zu befolgen, einzuhalten und umzusetzen. Entsprechend sind Versammlungsverbote etc. einzuhalten und Massnahmepläne (z.B. ein Pandemieplan) zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
Aus verantwortungsrechtlicher Perspektive sind die Organe dabei gut beraten, wenn sie ihre entsprechenden Tätigkeiten, Abklärungen und Beschlüsse in nachvollziehbarer Weise dokumentieren, damit sie gegebenenfalls auch noch Jahre später belegen können, dass ihre Vorgehensweise aus damaliger Sicht angemessen bzw. vertretbar war.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aus verantwortlichkeitsrechtlicher Sicht keine besonderen Bestimmungen gibt, wie Verwaltungsrat und Geschäftsleitung mit einer solchen Krise umgehen sollen. Wichtig ist jedoch, dass die Unternehmung auch auf Ausnahmesituationen angemessen vorbereitet ist und dass der Verwaltungsrat und Geschäftsleitung währen der Krise angemessen und zeitgerecht auf verändert Verhältnisse reagieren.
Es ist auch klar, dass ein Verwaltungsrat oder ein Geschäftsleitungsmitglied sich nicht dem Hinweis auf gegenwärtige Bedrohungslage einfach zurückziehen dürfen. Die Führungsorgane sind gerade auch in einer Krisenlage gefordert, ihren Beitrag zu leisten und dafür zu sorgen, dass das Unternehmen handlungsfähig bleibt.