Säule 3a – Steuerplanungsmöglichkeiten bei Pensionierung

Die Möglichkeit mehrerer Vorsorgeverträge und die Flexibilität beim Bezug der Altersleistungen bieten interessante Steuerplanungsmöglichkeiten. Welche das sind werden im folgenden Blogbeitrag erläutert.

Altersleistungen der Säule 3a können frühestens 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Alters bezogen werden. Foto: I-vista / pixelio.de

Bezug Altersleistung 3a und zeitnaher Einkauf 2. Säule –  keine Steuerumgehung

Altersleistungen der Säule 3a können frühestens 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Alters bezogen werden. Sie werden – vorbehältlich Weiterführung der Erwerbstätigkeit – mit Erreichen des AHV-Alters fällig. In diesem zeitlichen Rahmen kann der Bezug unabhängig vom Zeitpunkt der Pensionierung frei gewählt werden. Mehrere Konten können gestaffelt bezogen werden. Wenn die Auszahlung für einen Einkauf in die 2. Säule verwendet wird, stellt sich die Frage einer missbräuchlichen Vorgehensweise, da das Guthaben Säule 3a auch steuerneutral direkt in die Säule 2 übertragen werden könnte. Das Steuerrekursgericht ZH hat bestätigt, dass in einem solchen Fall kein Raum für die Annahme einer Steuerumgehung besteht. Es bleibt einem unselbständig Erwerbenden unbenommen, sich voll in die Säule 2 einzukaufen und zusätzlich über Guthaben der Säule 3a zu verfügen. Weder die Auszahlung angesparter Beträge 3a ab dem 60. Altersjahr noch in diesem Zeitraum vorgenommene Einkäufe PK erscheinen absonderlich im Sinne einer Steuerumgehung. Mit diesem Urteil wurde die bereits bestehende Rechtsprechung anderer Kantone bestätigt und präzisiert.

Beitragshöhe bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung

Die ESTV hat zur Abzugsberechnung beim Übergang von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit BVG-Abzug zu einer selbständigen Tätigkeit ohne BVG oder umgekehrt folgende Praxis publiziert:

  • Für die Zeitspanne mit BVG-Anschluss kann der volle «kleine Abzug» (CHF 6’768) geltend gemacht werden;
  • Für die Zeitspanne der Erwerbstätigkeit ohne BVG-Anschluss können maximal 20 % des Erwerbseinkommens einbezahlt werden;
  • Für das betroffene Jahr kann insgesamt nicht mehr als der maximale «grosse Abzug» (CHF 33’840) einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.

Entgegen der Auffassung der ESTV kann sich diese Splitting-Berechnung gemäss einem Urteil des Steuerrekursgerichts ZH indessen nicht nur auf einen Wechsel zwischen «unselbständig» und »selbständig» beschränken. Die Regelung knüpft nicht an die Art der Erwerbstätigkeit, sondern an das Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses Säule 2 an. Somit kommt die Splitting-Berechnung auch bei Pensionierung mit Bezug der Altersleistung BVG und Weiterführung der unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung (nicht jedoch, wenn der Bezug der Altersleistungen BVG bis zur definitiven Erwerbsaufgabe aufgeschoben wird).

Beispiel

Pensionierung mit Bezug BVG per 31.3. CHF
Nettolohn 1.1.-31.3. (mit Abzug BVG-Beiträge) 30’000
Nettolohn 1.4.-31.12. (ohne BVG-Anschluss) 50’000
Einzahlung Säule 3a:
01.01.–31.03. = «kleiner Abzug»
6’768
01.04.–31.12. = 20 % des Erwerbseinkommens 10’000
Maximale Einzahlung 16’768

 

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