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Lohnfortzahlung auch bei Suchterkrankung

Das Bundesgericht schafft Klarheit: Suchterkrankungen gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich als Krankheit – mit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Selbst wenn zusätzlich selbstverschuldete Ereignisse wie ein Führerausweisentzug vorliegen, bleibt der Anspruch bestehen, sofern die Arbeitsunfähigkeit kausal auf die Erkrankung zurückzuführen ist. Der neue Leitentscheid hat direkte Auswirkungen auf die Praxis von Arbeitgebern und HR-Verantwortlichen.

Nach Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hat ein Arbeitnehmender Anspruch auf Fortzahlung des Lohns, wenn er aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Klassisch sind hier gewöhnliche Krankheiten oder Unfälle. Unklar war jedoch lange, wie Suchterkrankungen wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit arbeitsrechtlich einzuordnen sind, insbesondere wenn zusätzliche selbstverschuldete Ereignisse wie beispielsweise ein Führerausweisentzug vorliegen.

Mit dem bundesgerichtlichen Entscheid 4A_221/2025 vom 24. Oktober 2025 hat das Schweizerische Bundesgericht ausführlich und verbindlich geklärt, dass Suchterkrankungen grundsätzlich als Krankheiten im Sinne der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR einzustufen sind und im Ergebnis ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht, selbst wenn zusätzliche selbstverschuldete Ereignisse vorliegen, sofern diese Ereignisse kausal in eine Krankheitsphase eingebettet sind. Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer infolge einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit mehrere Monate arbeitsunfähig und konnte seine Arbeit nicht mehr wahrnehmen. Parallel dazu war ihm der Führerausweis entzogen worden, nachdem er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Der Arbeitgeber argumentierte, der Anspruch auf Fortzahlung des Lohns sei zu verneinen, weil der Führerausweisentzug, als selbstverschuldeter Umstand, zu seiner Arbeitsunfähigkeit beigetragen habe.

Ist Ihnen ein solcher Fall in der Praxis schon begegnet?

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Das Bundesgericht stellte hingegen klar, dass Alkoholismus als anerkanntes Krankheitsbild gelte, welches unabhängig von dessen Ursachen arbeitsunfähig machen könne. Entscheidend sei, dass die Arbeitsunfähigkeit selbst nicht allein aus einem reinen, zufälligen oder anders gearteten, selbstverschuldeten Ereignis resultiere, sondern aus der Krankheit selbst, also hier der Suchterkrankung. In einer solchen Konstellation könne der Arbeitgeber den Lohn nicht mit der Begründung verweigern, der betriebsbelastende Vorfall (hier der Verkehrsunfall) sei selbstverschuldet gewesen, weil es sich um Teil der krankheitsbedingten Verhinderung handle. Dieser Entscheid präzisiert damit, dass nicht jeder formale Selbstverschuldensfaktor den Lohnfortzahlungsanspruch ausschliesst, wenn der kausale Kern der Arbeitsunfähigkeit in einer medizinisch festgestellten, unverschuldeten Krankheit liegt. In dieser konkreten Situation führte dies dazu, dass der Lohn während der mehrmonatigen Abwesenheit – trotz Führerausweisentzug und damit verbundenem Arbeitsausfall – fortzuzahlen war.

Dieser Entscheid beendet Unsicherheiten in der Rechtsanwendung und macht deutlich, dass Suchterkrankungen wie andere Krankheiten zu behandeln sind, wenn sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei entsprechenden Fällen nicht vorschnell von einem fehlenden Anspruch ausgehen dürfen, nur weil zusätzliche selbstverschuldete Ereignisse im Raum stehen. Entscheidend ist vielmehr eine Einzelfallprüfung des kausalen Zusammenhangs zwischen der Krankheit und der Arbeitsverhinderung.

Für Personalverantwortliche und Rechtsanwender bedeutet dies konkret, dass interne Prozesse geschärft werden müssen. Eine sorgfältige medizinische Bewertung und Dokumentation des Zusammenhangs zwischen Suchterkrankung und Arbeitsunfähigkeit sind wichtig, damit Arbeitgeber ihre rechtlichen Pflichten erkennen und erfüllen können. 

 

 

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