Im Juli 2019 wurden Bundesrat Alain Berset zwei Vorschläge zur Reform der beruflichen Vorsorge (BVG) unterbreitet. Zum einen der Mehrheitsvorschlag der Sozialpartner, bestehend aus dem Schweizerischen Arbeitgeberverband, Schweizerischen Gewerkschaftsbund und Travail Suisse, und zum anderen der Reformvorschlag des Schweizerischen Gewerbeverbands (sgv). Welche Eckpunkte umfassen die Reformvorschläge und wo liegen die Unterschiede?
Revisionsvorschlag der Sozialpartner
Die letzte BVG-Revision liegt schon über zehn Jahre zurück. Seither sind sämtliche Versuche gescheitert, den Mindestumwandlungssatz von heute 6.80 % an die gestiegene Lebenserwartung bzw. an die sinkenden Kapitalerträge anzupassen. Nach dem letzten Reformversuch im Jahr 2017 wurden die Sozialpartner aufgefordert, ihre Verantwortung wahrzunehmen und eine kompromissfähige Lösung auszuarbeiten. Die drei nationalen Dachorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber konnten sich auf einen Kompromiss einigen. Der Mehrheitsvorschlag der Sozialpartner sieht die folgenden Eckpunkte vor:
Senkung des Mindestumwandlungssatzes von heute 6.80 % auf 6.00 %
Halbierung des Koordinationsabzuges von heute CHF 24‘885 auf CHF 12‘443
Anpassung der Altersgutschriften von bisher vier auf zwei Sätze. Im Alter 25–44 beträgt die Altersgutschrift 9% und ab 45 Jahre 14% (bisher 25–34: 7 %, 35–44: 10 %, 45–54: 15 % und 55–64/65: 18 %)
Einführung eines solidarisch finanzierten Rentenzuschlags (Umlageverfahren) von 0.50 % auf allen AHV-pflichtigen Löhnen (bis max. CHF 853‘200)
Eine Übergangsgeneration von 15 Neurentenjahrgängen ab Inkrafttreten der Revision erhält einen im Betrag garantierten Rentenzuschlag
Ziel des Mehrheitsvorschlages ist es, das heutige Leistungsniveau insgesamt zu erhalten. Versicherte mit tieferen Löhnen und Teilzeitbeschäftigte erhalten künftig bei der Annahme der Reform sogar mehr Rente.
Revisionsvorschlag des Schweizerischen Gewerbeverbands (sgv)
Im Gegensatz zum Mehrheitsvorschlag der Sozialpartner verzichtet der Reformvorschlag des sgv ausdrücklich auf einen Leistungsausbau. Die Senkung des Umwandlungssatzes auf 6.00% soll lediglich durch die Anpassung der Altersgutschriften kompensiert werden. Der Vorschlag sieht weiterhin vier altersabhängige Beitragssätze vor: Im Alter 25–34: 9%, im Alter 35–44: 14%, im Alter 45–54: 16% und ab 55 Jahren 18%. Der fundamentalste Unterschied der beiden Vorschläge liegt jedoch bei der Einführung des solidarischen Rentenzuschlags. Der sgv hält klar am bewährten 3-Säulen-Prinzip fest, in welchem die erste Säule im Umlageverfahren und die zweite Säule im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden. Eine systemfremde, durch Lohnprozent finanzierte Zusatzrente soll nicht in die berufliche Vorsorge eingebaut werden.
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