Arbeitgeberbeteiligung an subventionierten Bildungslehrgängen

Seit dem 1. Januar 2018 erstattet der Bund nach Absolvierung der Berufsprüfungen oder Höheren Fachprüfungen 50 % der Lehrgangskosten zurück. Bedingung ist, dass die Prüfungen nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kurskosten direkt von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt werden. Vom Arbeitgeber direkt bezahlte Kurskosten sind von der Subventionierung ausgeschlossen.

Nach der Prüfung erhalten die Mitarbeitenden die Hälfte der Kurskosten direkt zurückerstattet.

 

Mögliche Sachverhalte und ihre steuerlichen Folgen

Grundsachverhalt:

Der Arbeitgeber (AG) übernimmt sämtliche Kurskosten, falls sie nicht durch die Bundessubvention finanziert werden (d.h. 50 %). Soweit sich beim Mitarbeitenden (MA) abziehbare Bildungskosten ergeben, sind diese auf CHF 12’000 pro Jahr begrenzt (Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG).

Variante 1 

Laufende Rückerstattung 100 % der Kurskosten an den MA; laufende Verbuchung als Geschäftsaufwand beim AG:

Der AG muss den Beitrag im Lohnausweis (LA) unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Der MA kann keinen Abzug vornehmen. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Da er den Betrag dem AG abliefern muss, kann er gleichzeitig einen Bildungskostenabzug vornehmen, womit sich Steuerneutralität ergibt. Beim AG stellt die Rückzahlung des MA steuerbaren Geschäftsertrag dar.

Variante 2

Laufende Rückerstattung 50 % der Kurskosten an den MA; laufende Verbuchung als
Geschäftsaufwand beim AG:

Der AG muss den Beitrag im LA unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Der MA kann 50 % der bezahlten Kurskosten abziehen. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Damit ergibt sich für den MA durch den gestaffelten Abzug der Bildungskosten mit zeitverschobener Versteuerung der Subvention eine progressionsverschärfende Wirkung.

Variante 3     

Laufende Rückerstattung 100 % der Kurskosten an den MA; Verbuchung als Darlehen
an den MA beim AG:

Der AG muss den Beitrag im LA nicht ausweisen. Der MA kann die vollen Kurskosten abziehen und deklariert im Vermögen eine Schuld an den AG. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Dem MA wird – allenfalls an Bedingungen geknüpft – 50 % des Darlehens erlassen. Der Erlass stellt steuerbares Einkommen (Art. 16 DBG) dar. Gemäss KS ESTV Nr. 42 muss der AG den entsprechenden Betrag im LA unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Bei einem gestaffelten Erlass des Darlehens ist der jeweilige Rückzahlungsbetrag im entsprechenden Jahr zu bescheinigen und steuerpflichtig. Beim AG stellt der Erlass Geschäftsaufwand dar. Die Rückzahlung des restlichen Darlehens ist steuerneutral.

Variante 4   

Laufende Rückerstattung 50 % der Kurskosten an den MA; Verbuchung als Darlehen
an den MA beim AG:

Der AG muss den Beitrag im LA nicht ausweisen. Der MA kann die vollen Kurskosten abziehen und deklariert im Vermögen eine Schuld an den AG. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Das Darlehen wird ihm – allenfalls an Bedingungen gekoppelt – erlassen. Der Erlass stellt steuerbares Einkommen (Art. 16 DBG) dar. Gleiche Folgen wie in Variante 3.

Hinweis

Konnte der MA in seiner Steuererklärung wegen der Limitierung des Abzugs auf CHF 12’000 nicht die vollen Kosten steuerlich geltend machen, ist bei einer späteren Vergütung durch den AG nur derjenige Teil steuerbar, welcher durch den MA als Abzug geltend gemacht werden konnte (KS ESTV Nr. 42, Ziff. 4.7.3).

Beispiel: Kurskosten CHF 20’000; steuerlicher Abzug MA CHF 12’000; zeitverschobene Übernahme durch den AG CHF 20’000 = steuerbares Einkommen beim MA CHF 12’000

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