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Überlappungen und Abhängigkeiten im schweizerischen Steuerrecht

Das schweizerische Steuerrecht zeichnet sich durch seine Vielschichtigkeit und föderalistische Ausprägung aus. Insbesondere bei der Besteuerung von SE, USE und JP ergeben sich zahlreiche Überschneidungen und Abhängigkeiten. 

Diese Gruppen sind zwar klar voneinander abzugrenzen, jedoch bestehen im praktischen Vollzug und bei der steuerlichen Behandlung zahlreiche Berührungspunkte. Beleuchten wir einmal die wichtigsten Gemeinsamkeiten, Unterschiede und wechselseitigen Abhängigkeiten.

1. Grundsätzliche Systematik der Besteuerung

Das schweizerische Steuersystem unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen werden als Selbständigerwerbende oder Unselbständigerwerbende erfasst, während juristische Personen – wie Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – eigenständige Steuersubjekte darstellen. Die Unterscheidung ist für die steuerliche Behandlung zentral, da sie sich auf die Ermittlung der steuerbaren Einkünfte, die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowie die Steuerarten auswirkt.

2. Selbständigerwerbende (SE)

SE sind natürliche Personen, die auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gewerbe betreiben. Ihr Einkommen unterliegt der Einkommenssteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Massgeblich ist dabei der Reingewinn, der nach steuerlichen Vorschriften aus dem Geschäftsabschluss ermittelt wird.

Wesentliche Merkmale sind:

  • Selbständiges wirtschaftliches Risiko
  • Eigene Organisation und freie Gestaltung der Tätigkeit
  • Tragung von Verlusten und Anspruch auf Gewinne

SE haben die Möglichkeit, geschäftsmässig begründete Aufwendungen (z.B. Geschäftsmieten, Fahrzeugkosten, Sozialversicherungsbeiträge) vom Einkommen abzuziehen. Im Gegensatz zu juristischen Personen werden sie jedoch nicht getrennt vom Unternehmen besteuert – das Unternehmen ist steuerlich nicht eigenständig. Die Veranlagung wird gemeinsam mit den anderen Einnahmen (bspw. mit den Einnahmen des Ehegatten) besteuert.

3. Unselbständigerwerbende (USE)

USE sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ihr Einkommen besteht aus dem Lohn, der ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegt. Im Unterschied zu SE können sie nur beschränkt berufsbedingte Aufwendungen abziehen, etwa Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwand und Berufsauslagen.

Eine Besonderheit ist die Quellenbesteuerung für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung. Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen, was bei SE in Form von individuellen Beitragsleistungen erfolgt.

4. Juristische Personen (JP)

JP sind eigenständige Steuersubjekte und unterliegen der Gewinn- und Kapitalsteuer. Der steuerbare Gewinn entspricht dem Jahresgewinn laut Handelsbilanz, korrigiert um die im DBG vorgesehenen Korrekturnormen. Die Kapitalsteuer wird auf dem Eigenkapital erhoben.

Im Gegensatz zu SE und USE werden bei JP sowohl die Gesellschaft selbst als auch die ausgeschütteten Gewinne (Dividenden) beim Empfänger nochmals besteuert (wirtschaftliche Doppelbelastung). Um diese Doppelbelastung zu mildern, gibt es auf Bundes- und Kantonsebene Entlastungsmechanismen, wie die Teilbesteuerung von Dividenden.

5. Überlappungen und wechselseitige Abhängigkeiten

Obwohl die steuerliche Behandlung der drei Gruppen unterschiedlich ist, bestehen zahlreiche Überschneidungen:

  • Sozialversicherungen: Beiträge an AHV, IV und ALV sind für alle Steuerpflichtigen relevant, werden aber unterschiedlich bemessen und abgezogen.
  • Abzugsfähigkeit von Aufwendungen: Während JP und SE grundsätzlich alle geschäftsmässig begründeten Kosten abziehen können, ist dies bei USE stark eingeschränkt.
  • Vermögensbesteuerung: Nur natürliche Personen unterliegen der Vermögenssteuer; bei juristischen Personen wird stattdessen die Kapitalsteuer erhoben.
  • Dividenden und Lohnzahlungen: Bei Eigentümern von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) kann die Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende zu Abgrenzungsproblemen und steuerlichen Optimierungen führen, was auch die Sozialversicherungspflicht beeinflusst.
  • Umwandlungen und Nachfolgelösungen: Der Wechsel vom Einzelunternehmen zur juristischen Person (z.B. Umwandlung in eine AG) wirft Fragen der Steuerneutralität, Übernahme stiller Reserven und Nachbesteuerung auf.

Diese Überschneidungen führen dazu, dass die steuerliche Planung stets eine Gesamtsicht auf die individuelle und unternehmerische Situation erfordert. Beispielsweise kann die Wahl der Rechtsform erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung, die Abzugsfähigkeit von Kosten und die Sozialversicherungspflichten haben.

6. Fazit

Das schweizerische Steuerrecht weist bei der Besteuerung von SE, USE und JP zahlreiche Überlappungen und Abhängigkeiten auf. Die klare Trennung der Kategorien ist in der Praxis oft schwierig, da Lebenswirklichkeiten und unternehmerische Entwicklungen zu Grenzfällen führen. Eine sorgfältige steuerliche Planung und Beratung ist daher unerlässlich, um die optimale steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung sicherzustellen und unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Gerade in einem föderalistischen System wie der Schweiz, mit unterschiedlichen Regelungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, ist die Kenntnis der Überschneidungen und Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Steuerpflichtigen von zentraler Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg und die Rechtssicherheit.

 

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