Sozialversicherungen ab 1. Januar 2018 – wo gibt es Neuerungen?

Vieles bleibt im Bereich der Sozialversicherungen per 1. Januar 2018 wie gehabt, so auch die Sozialversicherungskennzahlen. Trotzdem gibt es einige Neuerungen, welche in diesem Blogbeitrag kurz zusammengefasst werden.

Seit dem 1. Januar 2018 treten wirksamere Massnahmen gegen die Schwarzarbeit in Kraft. Foto: R_K_by_Holger Rausch/pixelio.de

 1. Säule

AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sämtliche für das Jahr 2017 gültigen Beiträge und Leistungen bleiben per 1. Januar 2018 unverändert.

IV – Invalidenversicherung, EO – Erwerbsersatzordnung, ALV – Arbeitslosenversicherung
Wie bei der AHV, bleiben per 1. Januar 2018 auch die Beiträge für IV, EO und ALV unverändert. Einzig bei den Leistungen der Invalidenversicherung gibt es eine Anpassung im Bereich des Intensivpflegezuschlages. Familien, welche sich zu Hause um ein schwerkrankes oder schwerbehindertes Kind kümmern, erhalten ab dem 1. Januar 2018 einen höheren Beitrag der Invalidenversicherung. Ausserdem wird der Intensivpflegezuschlag nicht mehr vom Assistenzbeitrag abgezogen. Familien, welche beide Leistungen beziehen, erhalten dadurch mehr finanzielle Unterstützung. Der Intensivpflegezuschlag wird je nach Schweregrad der Behinderung respektive der Erkrankung um 470 bis 940 Franken pro Monat erhöht. Diese zusätzlichen Mittel können die Eltern frei einsetzen, zum Beispiel für Entlastungsdienste, Entlastungsaufenthalte, Haushalthilfen oder ungedeckte Transportkosten.

FAK – Familienzulagen
Für die Bestimmung der Höhe von Familienzulagen sind kantonale Vorgaben zu beachten. Vielerorts bleiben die Zulagen unverändert. Einige Verbands-Familienausgleichskassen werden zudem erst Mitte Dezember 2017 über allfällige Anpassungen beschliessen. Eine kantonale Übersicht wird auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Rubrik Familienzulagen, Arten und Ansätze) zur Verfügung gestellt.

Per 1. Januar 2018 tritt das revidierte Adoptionsrecht in Kraft. Damit steht neu auch Paaren in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften die Möglichkeit der Stiefkindadoption offen. Bisher konnten nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin/ihres Partners adoptieren. Diese Ungleichbehandlung wird damit beseitigt. Das Familienzulagengesetz sieht allerdings kein Anspruch auf eine Stiefkindadoptionszulage vor.

2. Säule

 BVG – Berufliche Vorsorge

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren – neuer Art. 2 Abs. 2 BGSA
Per 1. Januar 2018 wird das Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) – insbesondere das darin enthaltene vereinfachte Abrechnungsverfahren der AHV – dem ursprünglichen Gedanken nach angepasst.

Neu können Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten, ihre Löhne nicht mehr mittels dem vereinfachten Verfahren abrechnen (neuer Art. 2 Abs. 2 BGSA). Für diese ist – unabhängig von der Lohnsumme – nur noch das ordentliche Verfahren anwendbar.

Entsprechende Abrechnungskonten für das vereinfachte Verfahren von vorstehend erwähnten Unternehmen werden per 31. Dezember 2017 geschlossen. Es erfolgt per 1. Januar 2018 (Löhne ab Januar 2018) eine Umstellung auf das normale Abrechnungsverfahren mit der bisherigen AHV-Ausgleichskasse. In der Folge werden die Einkünfte auch wieder einer normalen Versteuerung durch Bescheinigung mittels Lohnausweis zugeführt.

Sofern Sie diesbezüglich nicht bereits durch die Ausgleichskasse kontaktiert wurden, empfehlen wir Ihnen eine entsprechende Kontaktaufnahme.

Mindestzinssatz ab 1. Januar 2018
Der Bundesrat hat am 1. November 2017 auf eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge verzichtet und den Satz bei 1 Prozent belassen. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge. Die Rendite auf Aktien und Liegenschaften sei zwar besser als erwartet, trotzdem wäre eine Anpassung des Mindestzinssatzes nicht angebracht. Die weiterhin sehr tiefen Zinssätze sprechen nach wie vor gegen eine Anhebung. Der Bundesrat wird die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des Mindestzinssatzes bis im Sommer 2018 analysieren.

Die Pensionskassen müssen den vorgegebenen Mindestzinssatz erreichen können. Der Mindestzinssatz ist für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung. Diese muss sich am sogenannt sicheren Zinssatz orientieren, der mit Anlagen in Bundesanleihen erwirtschaftet werden kann.

Erleichterte Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum (WEF)
Ebenfalls bereits per 1. Oktober 2017 angepasst wurde der Mindestbetrag für die Rückzahlung von Vorsorgebezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF). Bisher betrug der Mindestbetrag für die Rückzahlung von Pensionskassen-Kapitalbezügen im Rahmen der WEF 20’000 Franken. Neu beträgt dieser Mindestbetrag 10’000 Franken. Damit sollen Versicherte, welche nicht über umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, motiviert werden, vermehrt Rückzahlungen zu tätigen. Durch WEF-Rückzahlungen erhöhen sich für Pensionierte die Vorsorgeguthaben und damit die Leistungen im Zeitpunkt der Pensionierung.

TIPP
Ein WEF-Vorbezug wird im Zeitpunkt der Auszahlung zum Vorsorgetarif reduziert besteuert. Was oft vergessen geht, ist die Möglichkeit, bei WEF-Rückzahlungen die bezahlte Steuer zurückzufordern (zinslose Rückerstattung). Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezügen im Rahmen des WEF ist von der steuerpflichtigen Person nach Art. 83a Abs. 2 und 3 BVG innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen Betrages wird der Steuerbetrag im Verhältnis zum Vorbezug zurückerstattet.

UVG – Unfallversicherung

Beiträge
Die Höhe des maximal versicherten Verdienstes bei der Unfallversicherung von 148’200 Franken bleibt auch für das Jahr 2018 unverändert. Die letzte Erhöhung erfolgte bekanntlich per 1. Januar 2016. Im Unterschied zur AHV wird im Bereich UVG (und ALV) wegen des grossen administrativen Aufwands nicht alle zwei Jahre eine automatische Anpassung aufgrund der Teuerung vorgenommen.

Leistungen
UVG-Invaliden- und Hinterlassenenrenten werden in Bezug auf die Teuerung mittels Zulagen angepasst. Diese Zulagen werden im Gleichschritt wie die Anpassung der AHV-Renten aufgrund der Teuerung angepasst (Art. 34 Abs. 2 UVG). Da per 1. Januar 2018 keine Anpassung der AHV-Renten erfolgt, bleiben auch die UVG-Leistungen für 2018 unverändert.

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