Wo endet zulässige Bilanzgestaltung – und wo beginnt Bilanzmanipulation? Gerade bei Start-ups können Luftbuchungen und Creative Accounting Bewertungen schönen, bergen aber erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken. Der Beitrag zeigt, wo die Grenzen liegen und welche Konsequenzen drohen.
Wer die Bewertung seines Startups in die Höhe treiben will, bewegt sich buchhalterisch schnell zwischen legaler Bilanzkosmetik und problematischer Bilanzfälschung. Gerade bei neu gegründeten Unternehmen können kreative Bilanzierungen die «Lösung» von aktuellen Problemen ermöglichen – aber auch existenzbedrohliche Konsequenzen mit sich bringen. Sogenannte «Luftbuchungen» können zum Beispiel zur Erfassung von fiktiven oder stark überbewerteten Aktiven führen; dies geschieht häufig bei der fehlerhafte Erfassung und Bewertung von Vorräten.
In der Rechnungslegung stellt die unrechtmässige Aktivierung von Aufwand eine Form der Bilanzmanipulation dar, bei der laufende Kosten unzulässigerweise als Vermögenswerte in der Bilanz ausgewiesen werden, obwohl die Definition für Aktiven, vgl. Art. 959 Abs. 2 OR, nicht erfüllt ist. Während «echte» Investitionen nach ihrer Ersterfassung über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (und damit die Belastung auf die Zukunft verteilt wird), müssen administrative Kosten periodengerecht als direkter Aufwand die Erfolgsrechnung vollumfänglich im Jahre der Verursachung belasten. Solche Aufwendungen stellen keine Vermögenswerte im Sinne von Art. 959a OR dar, da sie keinen zukünftigen Nutzen verschaffen. Betroffen von solchen Buchungen sind allgemeine und administrative Aufwendungen (z.B. Gehälter der Verwaltung, Mietaufwendungen oder Kosten für IT), die nicht als Aufwand gebucht werden, sondern zu den Herstellungskosten von Vorräten oder Anlagen dazugerechnet werden.
Auch das Risiko einer möglichen Überschuldung kann reduziert werden, indem das Total der Aktiven vergrössert, anstelle dass ein gewinnreduzierender Aufwand erfasst wird. Dasselbe gilt insbesondere auch für die Entwicklung neuer Produkte. Viele Start-ups investieren massiv in die Entwicklung ihres Produkts und der damit verbundenen Dienstleistungen. Anstatt diese Kosten sofort als Aufwand in der Erfolgsrechnung zu verbuchen (was den Verlust erhöhen, resp. das Eigenkapital damit belasten würde), können sie versucht sein, diese Entwicklungskosten unter bestimmten Bedingungen als immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz zu aktivieren, obwohl ein zukünftiger Nutzen aus solchen Vermögenswerten mehr als nur fraglich sein dürfte.
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