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Säule 3a: So klappt es mit den Nachzahlungen

Geschrieben von Pius Baumgartner | 11/11/2025 9:24

Ab 2026 können Vorsorgelücken in der Säule 3a erstmals rückwirkend geschlossen werden. Möglich macht das eine Anpassung in der BVV 3. Ein starkes Instrument – doch die Tücken liegen in den Details. Das sind die wichtigsten Regeln.

Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen dürfen ab 2026 nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a leisten, sofern sie in den Vorjahren nichts oder nicht den vollen Betrag (CHF 7'258 bei Personen mit Pensionskassenanschluss, Stand 2025) eingezahlt haben. Zur Schliessung von Vorsorgelücken haben Versicherte zehn Jahre Zeit – allerdings nur für Lücken, die ab 2025 entstanden sind. Ältere Lücken, welche 2024 oder früher entstanden sind, können steuerlich nicht geschlossen werden.

Das sind die wichtigsten Voraussetzungen:
  • Es muss ein AHV-pflichtiges Einkommen bestehen, und zwar sowohl im Einkaufsjahr als auch im Jahr, in dem nur ein Teil oder gar keine Einzahlung in die Säule 3a vorgenommen wurde.
  • Im Einkaufsjahr muss zwingend zuerst der Maximalbetrag einbezahlt werden, bevor ein nachträglicher Einkauf vorgenommen werden darf.
  • Jeder nachträgliche Einkauf muss im Voraus bei der Säule 3a-Stiftung beantragt und genehmigt werden. Ohne Zustimmung durch die jeweilige Stiftung dürfen keine nachträglichen Einkäufe geleistet werden.
  • Sobald ein Säule-3a-Konto infolge Alter (ab 60 Jahren möglich) aufgelöst und bezogen wurde, verfallen sämtliche noch nicht eingekauften Beträge per sofort.
  • Eine nicht getätigte Einkaufssumme (z. B. aus dem Jahr 2025) darf nicht auf verschiedene, zukünftige Jahre aufgeteilt werden, sondern nur einmal nachgeholt werden.
  • Es dürfen mehrere Lücken aus früheren Jahren (z. B. CHF 1'000 aus dem Jahr 2025 und CHF 2'000 aus dem Jahr 2026) zusammengerechnet werden, um diese total CHF 3'000 im gleichen Jahr (z.B. Jahr 2027) gesamthaft einzukaufen – sofern der Maximalbetrag bereits einbezahlt wurde.
  • Ein nachträglicher Einkauf ist auf den maximalen Jahresbeitrag (CHF 7'258, Stand 2025) beschränkt – unabhängig der Höhe der noch nicht getätigten Einzahlungen.

Selbständigerwerbende werden benachteiligt

Eine offensichtliche Benachteiligung besteht bei selbständig erwerbenden Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind. Diese dürfen pro Jahr 20 % ihres Erwerbseinkommens oder maximal CHF 36'288 (Stand 2025) in die Säule 3a einzahlen. Bei Nachzahlungen gilt aber die gleiche Grenze wie für Angestellte: CHF 7’258.

Ein Beispiel: Eine selbständigerwerbende Person zahlt in einem Steuerjahr nur CHF 5'000 in die Säule 3a ein, obwohl sie basierend auf ihrem Erwerbseinkommen CHF 25'000 hätte einzahlen dürfen. Da ein nachträglicher Einkauf auf CHF 7'258 beschränkt ist, bleibt eine Lücke von CHF 12'742, welche steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Nachzahlungen grundsätzlich bis 70 möglich

Wer über das ordentliche Referenzalter hinaus arbeitet, darf bis spätestens zum 70. Geburtstag nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a leisten – vorausgesetzt, das Säule-3a-Guthaben wurde noch nicht bezogen. Denn: Wurde ein Konto bereits aufgelöst, verfällt sämtliches Einkaufspotenzial der letzten zehn Jahre sofort.

Es ist daher ratsam, Bezüge von Säule-3a-Konten sowie die nachträglichen Einkäufe gut zu planen.

Beitragslücken schliessen – ein Beispiel:

Grafik: PensExpert AG

Erläuterung zur Grafik:

Im Jahr 2029 wird beantragt, die Einkaufslücken aus der Säule 3a der Jahre 2026 und 2028 zu füllen. Im Jahr 2030 wird entsprechend beantragt, die Lücke aus dem Jahr 2027 zu schliessen. Der Steuerpflichtige ist innerhalb der Zehnjahresfrist frei, wann welche Lücken geschlossen werden sollen.