Anders als beim Kapitalverlust (Art. 725a OR) muss bei „begründeter Besorgnis einer Überschuldung“ (Art. 725b OR) ein Zwischenabschluss je zu Fortführungs- und Liquidationswerten erstellt werden.
Diese Bestimmungen gelten ungeachtet davon, ob die Jahresrechnung ordentlich oder eingeschränkt - oder im Fall von Opting-out gar nicht - geprüft wird. Offen bleibt in der Praxis, was in denjenigen Fällen passiert, in denen es dem Verwaltungsrat nicht gelingt, trotz viel gutem Willen, einen solchen zugelassenen Revisor zu bestimmen, die Gesellschaft jedoch erfolgreich den Kapitalverlust und/oder die Überschuldung beseitigt.
In Krisenzeiten, in welchen Kapitalverluste oder Überschuldungsrisiken droht, tendieren Unternehmen dazu, ihre Vermögens- und Ertragslage besser darzustellen, als sie in Tat und Wahrheit ist. Dadurch soll verhindert werden, dass die unternehmerische Schieflage gegenüber Shareholdern und Stakeholdern sichtbar wird. Solange die Eingriffe im gesetzlichen Rahmen bleiben, spricht man von erlaubter Bilanzkosmetik oder Bilanzpolitik.
Solange innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 90 Tagen, in welcher das Gericht benachrichtigt werden muss (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR), begründetet Aussicht besteht, dass die Überschuldung behoben werden kann und die Gläubigerforderungen nicht zusätzlich gefährdet sind, drängen sich darüber hinaus weitere Sanierungsmassnahmen auf. Dazu gehören nebst der buchmässigen Auflösung stiller Reserven der der legalen Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (Art. 725c OR) insbesondere wirkungsvolle und nachhaltige Massnahmen zur Ertragssteigerung oder Kosteneinsparungen wie beispielsweise die Schliessung von Betriebsteilen.
Unerlaubte Vorgehensweisen erstrecken sich erfahrungsgemäss auf die folgenden Bereiche der Buchführung und Rechnungslegung – hier lohnt sich eine genaue Validierung: