Statt die erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Umsätze als Forderungen oder aktive Rechnungsabgrenzungen zum Netto‑Verkaufspreis zu bilanzieren, verbuchte sie sie auf dem Konto «Angefangene Arbeiten» lediglich zu Herstellungs‑ bzw. Einstandskosten. Bei einer Steuerkontrolle rechnete die kantonale Behörde den Differenzbetrag von rund CHF 292 000 auf und erhöhte die Steuerrückstellung. Nach erfolglosen kantonalen Rechtsmitteln gelangte die A. AG ans Bundesgericht.
Urteil des Bundesgerichts
Das Bundesgericht (2C 632/2022, Urteil vom 13. September 2022) wies die Beschwerde ab und präzisierte die handels‑ und steuerrechtliche Einordnung sogenannter nicht fakturierter Dienstleistungen:
Fazit und Praxishinweise
Für den Bilanzposten «nicht fakturierte Dienstleistungen» dürfen ausschliesslich Leistungen erfasst werden, die bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht sind und für die bereits ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Vergütung besteht. Diese sind als antizipative Aktive zum Netto‑Verkaufspreis (unter angemessenem Delkredere) auszuweisen. Nicht erfasst werden dürfen
Unternehmen sollten deshalb ihre ERP‑Systeme und Kontierungsanweisungen prüfen: Sind Umsatz‑ und Fakturierungsprozesse so verknüpft, dass abgeschlossene Leistungen automatisch als «Ertragsnachtrag» verbucht und nach Rechnungsstellung zurückgeführt werden? Andernfalls drohen Aufrechnungen, Nach‑ und Strafsteuern sowie Zinsbelastungen. Das Urteil mahnt: Transparente Periodenabgrenzung hat Vorrang vor bilanzpolitischer Glättung – realisierte Gewinne gehören in die Erfolgsrechnung des laufenden Jahres.
Beitrag wurde unter Mithilfe von ChatGPT o3 erstellt.