Gemäss Energiegesetz (EnG) darf der Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung die am Ort der Anlage produzierte Energie ganz oder teilweise selbst verbrauchen oder veräussern. Die entgeltliche Veräusserung des selbst produzierten Stroms durch den Betreiber der Anlage an einen Dritten ist zum Normalsatz steuerbar, wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt und der Betreiber steuerpflichtig ist. Als Leistungsempfänger kommen beispielsweise der Verteilnetzbetreiber (VNB), der Grundeigentümer, die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), eine separate Gemeinschaft zwecks ZEV, Stockwerkeigentümer oder Mieter/Pächter in Frage.
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Betreiber der Anlage Grundeigentümer, STWEG oder Dritte können Anlagen zur Stromerzeugung betreiben und den produzierten Strom veräussern. |
Vorsteuerabzug Dem steuerpflichtigen Betreiber steht das Vorsteuerabzugsrecht für vorsteuerbelastete Installations- und Betriebskosten zu. |
Photovoltaikanlagen Fest installierte Anlagen stellen Bestandteile einer unbeweglichen Sache dar. Als Abschreibungssatz gelangt 5 % pro Jahr zur Anwendung. |
Die Prüfung der massgeblichen Verhältnisse erfolgt im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Aussenauftritts der jeweiligen Personen. Die einzelnen Leistungsverhältnisse sollten hinsichtlich des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und der Art der Leistung in den vertraglichen und reglementarischen Grundlagen klar geregelt werden.
In Miet- oder Pachtverhältnissen kann der Grundeigentümer sowohl als Vermieter/Verpächter als auch als Leistungserbringer für die entgeltliche Stromlieferung gegenüber den am ZEV teilnehmenden Mietern/Pächtern auftreten. Dies gilt für aus dem Verteilnetz bezogenen oder am Ort des Eigenverbrauchs produzierten Strom.
Bei der ausschliesslich für das vermietete/verpachtete Objekt erfolgenden Stromlieferung im Inland handelt es sich um eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung, auch wenn die Lieferung dieses Individualstroms im Rahmen der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt wird. Zur entgeltlichen Lieferung von Allgemeinstrom bei nicht optierten Mietverhältnissen oder im Rahmen eines ZEV als gleichzeitige STWEG oder MEG an deren Stockwerkeigentümer/Miteigentümer gelten besondere Regelungen.
Der Entwurf enthält vier detaillierte Beispiele zur Veranschaulichung der verschiedenen Konstellationen: von der einfachen Veräusserung selbstproduzierten Stroms ohne ZEV über nicht steuerpflichtige ZEV-Strukturen bis hin zu komplexen steuerpflichtigen ZEV-Modellen mit mehreren Grundeigentümern und Mietern. Diese Beispiele zeigen die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen je nach Ausgestaltung der Leistungsverhältnisse und der Steuerpflicht der beteiligten Parteien.
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Nebenkosten bei Vermietung Nebenkosten bilden eine variable Komponente des Mietzinses und sind steuerlich gleich zu behandeln wie die Miete selbst. Zusätzlich erbrachte Leistungen wie Stromlieferungen (bspw. für den individuellen Verbrauch in der Wohnung) sind zum Normalsatz steuerbar. |
Stromaustausch Bei Austauschgeschäften zwischen zwei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten steuerpflichtigen Personen gilt ein vereinfachtes Verfahren ohne gegenseitige Rechnungsstellung, dokumentiert in Energie-Kontokorrenten. |
Die Praxisanpassungen stellen eine wichtige Klärung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von ZEV dar und bieten Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die zeitliche Wirkung dieser erstmaligen Praxisfestlegung richtet sich nach den Bestimmungen der MWST-Info zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen. Für gegenseitige Stromlieferungen zwischen Verteilnetzbetreiber und Personen, welche den Strom in erster Linie zum eigenen Verbrauch am Ort der Produktion produzieren, wird auf die entsprechenden MWST-Branchen-Infos verwiesen. Wann die definitive Publikation erfolgen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.