Vereine tragen Verantwortung gegenüber Mitgliedern, Teilnehmenden und externen Partnern. Themen wie Haftung bei Veranstaltungen, steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen oder neue Regelungen in der Unfallversicherung für Sportvereine sind dabei zentral.
Diese Zusammenstellung soll sensibilisieren und aufzeigen, welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte Vereine nicht ungeachtet lassen sollten. Ein vorausschauender Umgang kann vorteilhaft sein.
Ab dem 1. Juli 2024 gilt für Sportlerinnen, Sportler sowie Trainerinnen und Trainer in Breitensportvereinen eine neue Regelung zur obligatorischen Unfallversicherung. Neu müssen Vereine diese Personen nur dann versichern, wenn ihr jährliches Einkommen zwei Drittel der vollen AHV-Altersrente übersteigt – aktuell 10’080 Franken (Stand 2025). Liegt das Jahreseinkommen unter 10’080 Franken, entfällt die Versicherungspflicht. Ein allfälliger Unfall wird über die Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder die Krankenkasse gedeckt. Sobald eine einzelne Person im Verein diese Einkommensgrenze überschreitet, müssen alle vergleichbaren Tätigkeiten im Verein versichert werden. Für andere Vereinsmitarbeitende, wie Service- oder Reinigungspersonal, bleibt die Versicherungspflicht unverändert.
Mit dieser Anpassung sollen Breitensportvereine finanziell entlastet werden. Da die Versicherungskosten oft eine hohe Belastung darstellen und es nicht immer einfach ist, einen passenden Unfallversicherer zu finden, wurde die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entsprechend ergänzt.
Vereine und NPO haften gemäss Art. 41 OR, wenn durch ihre Aktivitäten oder Infrastruktur Dritte geschädigt werden. Ein klassisches Beispiel ist ein Sportverein, der ein öffentliches Probetraining organisiert. Während der Veranstaltung stolpert eine Teilnehmerin über ein schlecht gesichertes Kabel der Lautsprecheranlage und verletzt sich schwer am Knie. Da der Verein für die Sicherheit seiner Infrastruktur verantwortlich ist, könnte er haftbar gemacht werden.
Ein weiteres Beispiel wäre ein Schützenverein, der sein Vereinslokal für private Feiern vermietet. Während einer Hochzeit lösen sich durch Vibrationen eines lauten DJ-Sets Regale mit Pokalen, die auf Gäste stürzen und Sach- sowie Personenschäden verursachen.
In einem solchen Fall würde eine Haftpflichtversicherung nicht nur die finanzielle Entschädigung übernehmen, sondern könnte den Verein auch vor unberechtigten Forderungen schützen. Es ist daher ratsam, dass sich der Verein mit einem etablierten Versicherungsanbieter in Verbindung setzt, um den passenden Schutz zu klären.
Vereine und Stiftungen, die gemeinnützige oder ideelle Zwecke verfolgen, können in der Schweiz von steuerlichen Vorteilen profitieren. Dabei gelten verschiedene Regelungen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern.
Steuerfreibeträge und Gewinnbesteuerung:
Werden diese Grenzwerte überschritten, ist der gesamte Gewinn oder das gesamte Eigenkapital steuerpflichtig. Vereine und Stiftungen müssen ihre Steuererklärung auch dann einreichen, wenn sie unter diesen Schwellen bleiben.
Steuerbefreiung für juristische Personen mit ideellen Zwecken:
Juristische Personen, die ausschliesslich ideelle Zwecke verfolgen, können bis zu einem Gewinn von 20'000 Franken von der Steuer befreit werden. Wird diese Grenze überschritten, ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Als ideelle Zwecke gelten:
Wichtig ist, dass die Organisation keine wirtschaftlichen Vorteile für ihre Mitglieder oder nahestehende Personen schafft. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nur in untergeordnetem Umfang erlaubt, beispielsweise der Betrieb eines Verpflegungsstands während eines Vereinsanlasses.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Zudem müssen die Statuten klar festhalten, dass der Verein oder die Stiftung einen ideellen Zweck verfolgt und das Vermögen im Falle einer Auflösung einer vergleichbaren Organisation zufliesst.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer:
Organisationen können die Verrechnungssteuer direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurückfordern. Das entsprechende Formular 25 ist auf der Website der ESTV (www.estv.admin.ch) abrufbar. Voraussetzung für die Rückerstattung ist die ordnungsgemässe Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte.
Jahresrechnung in Fremdwährung:
Wird die Buchhaltung in einer ausländischen Währung geführt, müssen die steuerrelevanten Positionen für die Steuererklärung in Schweizer Franken umgerechnet werden:
Die gesetzlichen und versicherungstechnischen Rahmenbedingungen für Vereine und NPOs sind vielfältig und erfordern eine sorgfältige Planung und Absicherung. Besonders wichtig sind die angepasste Unfallversicherungsregelung für Breitensportvereine, eine Haftpflichtversicherung zur Abwehr von Schadenersatzforderungen sowie steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen. Ein bewusster Umgang mit diesen Themen trägt dazu bei, finanzielle und rechtliche Risiken zu minimieren und den Vereinsbetrieb nachhaltig zu sichern.
Zu den Downloads:
Merkblatt zu Statutenbestimmungen
Wegleitung für Vereine und Stiftungen