Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 123 II 218 E. 1a die sog. Dumont-Praxis geschaffen, welche vom Gesetzgeber am 1. Januar 2010 durch eine Änderung des Art. 32 Abs. 2 DBG aufgehoben wurde, indem die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften fortan abgezogen werden konnten. Mit dem Entscheid 2C_153/2014 vom 4. September 2014 führte das Bundesgericht den Begriff des wirtschaftlichen Neubaus ein. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass sämtliche Arbeiten als Wertvermehrung qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige eine Liegenschaft renoviere, um den Ertrag zu steigern oder wenn die Liegenschaft (auch selbst genutzte) ganz oder teilweise umgebaut würde oder wenn die Liegenschaft eine Nutzungsänderung erfahre.
Das Bundesgericht hat nun erkannt, dass an dieser gesamtheitlichen und zugleich auch wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht mehr länger festgehalten werden kann, nicht zuletzt auch, weil ab dem 1. Januar 2020 der Gesetzgeber in Art. 32 Abs. 2 DBG festgehalten hatte, dass Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau als Unterhaltskosten zu betrachten seien.
Damit kommt es zu einer Rückkehr zur früheren Praxis, wonach die Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Arbeiten nach objektiv-technischen Kriterien zu erfolgen hat. Die steuerpflichtige Person muss bei einer Renovation, einem Umbau oder einer Totalsanierung für jede einzelne Arbeit nachweisen, ob der «frühere» Zustand wiederhergestellt oder eine Wertsteigerung der Liegenschaft stattgefunden hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, haben die Arbeiten einen wertvermehrenden Charakter und können einzig bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden. Abgrenzungsfragen können sich bei einer Modernisierung einer Liegenschaft ergeben, mit welcher der zeitgemässe Komfort wiederhergestellt wird, den sie ursprünglich besessen, jedoch durch den technischen Fortschritt oder die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hatte.
Auch wenn diese Praxisänderung zugunsten der Steuerpflichtigen ausfiel, bedarf es aus steuerrechtlicher Sicht bei anstehenden Sanierungs- und Umbauarbeiten weiterhin bereits vor Baubeginn eine minutiöse Vorbereitung, indem vom Objekt im bestehenden Zustand Fotos genommen sowie Baupläne, Baubewilligungen etc. welche die Arbeiten dokumentieren, gesammelt und in einem Ordner abgelegt werden. Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Rechnungen aufzuheben und bei Bedarf einzureichen sind. Trotz oder gerade wegen dieser Praxisänderung werden die Steuerbehörden die geltend gemachten Unterhaltskosten einer strengeren Prüfung unterziehen.