Entscheidend ist zunächst die Frage, warum die Fortführungsannahme nicht mehr gegeben ist. Wird die Unternehmenstätigkeit freiwillig eingestellt oder soll ein wesentlicher Unternehmensteil stillgelegt werden, sind für die betreffenden Teile grundsätzlich Veräusserungswerte massgeblich. Dabei bleiben die historischen Anschaffungs- oder Herstellungswerte nach OR die Obergrenze; erwartete Mehrerlöse dürfen also nicht vorweggenommen werden. Auch bislang nicht bilanzierte Werte, etwa selbst geschaffene immaterielle Werte, dürfen in dieser Konstellation nicht einfach neu aktiviert werden. Bei Sanierungen aufgrund eines Kapitalverlusts oder einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung ist eine erfolgsneutrale Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen denkbar.
Anders liegt der Fall beim ungeplanten Wegfall der Fortführungsannahme, etwa bei nicht abwendbarer Einstellung der Tätigkeit oder wenn keine realistische Aussicht auf Sanierung mehr besteht. Dann ist nicht bloss vorsichtig umzudenken, sondern konsequent neu zu bewerten: Massgeblich sind Liquidationswerte. Aktiven sind dann prinzipiell zum vorsichtig geschätzten Verkehrswert beziehungsweise Liquidationserlös abzüglich noch anfallender Kosten anzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies sogar dazu führen, dass bislang nicht bilanzierte Werte berücksichtigt werden. Verbindlichkeiten wiederum sind mit dem Betrag anzusetzen, der zur effektiven Tilgung erforderlich ist.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt zudem die Einstellung von Teilen der Unternehmenstätigkeit. Nicht jede Produktlinie oder regionale Aktivität genügt dafür. Gemeint sind vielmehr wesentliche Betriebe, Geschäftszweige oder Segmente, denen sich Vermögens-, Schuld-, Ertrags- und Aufwandspositionen sinnvoll zuordnen lassen. Gerade in der Praxis ist diese Abgrenzung oft anspruchsvoll – und bilanziell hoch relevant.
Hinzu kommt: Mit der Einstellung der Tätigkeit sind regelmässig Rückstellungen zu bilden, etwa für Vertragsstrafen, Abfindungen, Sozialpläne, Entsorgungs-, Rückbau- oder Altlastenkosten. Solche Verpflichtungen dürfen nicht mit erwarteten Veräusserungserlösen verrechnet werden. Damit zeigt sich: Der Wegfall der Fortführungsannahme ist kein Randthema, sondern ein Kernproblem der OR-Rechnungslegung mit unmittelbaren Auswirkungen auf Bilanz, Erfolgsrechnung und die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage.
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Quellenhinweise:
Pfaff, Dieter/Feller, Christian/Zihler, Florian, Rechnungslegung nach OR: Verneinung der Fortführungsannahme, in rechnungswesen & controlling 2 I 2022, S. 18 f.
Pfaff, Dieter/Zihler, Florian, Kommentierung zu Art. 958a, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Zihler Florian (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht – Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, 3. Aufl., Zürich 2024, S. 184-205.