Seit bald zehn Jahren konnten nunmehr Erfahrungen mit dem revidierten Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht gesammelt werden. Welche besonderen Knacknüsse und Herausforderungen haben sich in diesem Zeitraum gezeigt?
Eine besondere Herausforderung dürfte die «starre» Gliederung bedeutet haben. Während die Bilanzarchitektur gut umsetzbar ist, hat die Struktur der Erfolgsrechnung gerade bei Holdinggesellschaften besondere Fragen aufgeworfen. Wie ist der aktuelle Stand der Diskussion?
Auch die steuerliche Massgeblichkeit ist und bleibt ein wichtiges Thema. Welche handelsrechtlich korrekten Buchungen sind auch steuerlich wirksam? – Während die Bilanzierung der eigenen Aktien als Abzugsposten zu einer erwünschten Klärung führte, ist die Erfassung der Gewinne und Verluste ein kontrovers diskutiertes Thema. Im Konzernverbund stellen sich weitergehende Fragen, auch zu den Reserven für eigene Aktien.
Die Rückschau ist gleichzeitig auch ein punktueller Ausblick: Die Festigung der Praxis mit den Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften geht einher mit der Herausforderung der Aktienrechtsrevision, die vor der Tür steht. Dabei dürfte vor allem die Einordnung der Kapitaleinlagereserven im Kontext des Kreisschreibens 29c (Entwurf der ESTV) eine gewisse Herausforderung darstellen.
Die Schweizer Börse überprüft laufend die (bereits revidierten) Abschlüsse der kotierten Gesellschaften. Auf welche Schwerpunkte sie dabei genau schaut, lässt sich von aussen höchstens erahnen. Die Ergebnisse der Untersuchungen ermöglichen interessante Auslegungshilfen bei der Umsetzung der Rechnungslegungsstandards. Am Tag der Rechnungslegung werden die wichtigsten Entscheide der SER (Securities and Exchange Commission) diskutiert und aufgrund der öffentlich verfügbaren Medienmitteilungen illustriert. Dabei zeigt sich, dass einzelne Anwender mehrfach gegen verschiedene IFRS gleichzeitig verstossen und auch Mängel bei der unternehmensseitigen Organisation feststellbar sind. Auch Swiss GAAP FER erscheint nicht immer gleich «prinzipienorientiert», wie es verschiedene Anwender wohl gern hätten. In besonders schwerwiegenden Fällen fehlte die Abgrenzung finanzieller Verbindlichkeiten oder wurden Umsatzerlöse nicht richtig abgegrenzt. Interessant dabei ist auch festzustellen, in welchen Fällen sich die betroffenen Emittenten mit der SIX über den Tatbestand einigen und wann mit formellen Bussen ein Vorgehen sanktioniert wird – dabei informiert die SIX auch über die Schwere sowie eine allfällige Vorsätzlichkeit des Vergehens.
Diese und viele weiteren Themenfelder werden am Tag der Rechnungslegung diskutiert werden – für spannende Fachdiskussionen dürfte gesorgt sein.