Andreas Meier (45 Jahre, verheiratet, 2 Kinder) ist Inhaber der Meier AG. Bis Ende 2018 war er mit seiner Firma bei einer grossen Pensionskasse in der Schweiz mit einer Ehegattenrente von CHF 75‘000 ohne Vorbehalt versichert. Im 2019 entschied er sich, seine Firma bei einer anderen Pensionskasse zu versichern. Die neue Pensionskasse bestätigte ihm, dass der Besitzstand mit dem Wechsel gewahrt bleibe.
Mit dem Eintritt in die neue Pensionskasse erhielt Herr Meier einen Gesundheitsfragebogen zugestellt. Wahrheitsgetreu füllte er den Fragebogen aus und deklarierte auch seinen Herzinfarkt, welchen er zwei Wochen vor dem Pensionskassenwechsel erlitten hatte. Nach drei Wochen erhielt er folgende Nachricht von seiner neuen Pensionskasse: «Aufgrund Ihrer Angaben in der Gesundheitserklärung liegt ein mögliches Risiko vor. Gemäss unserem Vorsorgereglement versehen wir deshalb Ihre Risikoleistungen, welche die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigen, mit einem Vorbehalt».
Herr Meier staunte nicht schlecht als er die versicherte Ehegattenrente von nur noch CHF 16‘000 sah, sollte er infolge eines Herzkreislaufproblems ableben. Hatte ihm doch die neue Pensionskasse vor dem Wechsel bestätigt, dass der Besitzstand gewahrt bleibe.
Die neue Pensionskasse teilte Herrn Meier auf dessen Nachfrage mit, dass sie den Besitzstand gemäss Gesetz anwende. Das Freizügigkeitsgesetz besagt, dass der Vorsorgeschutz der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen Vorbehalt geschmälert werden darf. Als Besitzstand wendet die Pensionskassen entsprechend nicht den letzten Vorsorgeausweis an, sondern die hochgerechnete Freizügigkeitsleistung auf das Endalter 65.
Die neue Pensionskasse handelt somit zwar gesetzeskonform und wahrt den Besitzstand. Jedoch kann diese sehr unvorteilhafte Regelung für Herrn Meier bzw. für seine Hinterbliebenen gravierende Folgen haben. Die Schweizer Pensionskassen kennen unterschiedliche Interpretationen des Besitzstands und es gilt diese jeweils zu klären.