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Steuerabzüge bei Weiterbildung – Neue Regelung – Der Blog von veb.ch

Geschrieben von Max Ledergerber | 04/09/2017 6:00
Bis 2015 waren Weiterbildungskosten Bestandteil des Berufskostenabzugs und nur dann abziehbar, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und die Weiterbildung dazu diente, das erlernte Wissen im angestammten Beruf zu festigen oder einen Berufsaufstieg zu ermöglichen. Ausbildungskosten waren vom Abzug ausgeschlossen. Eine neue Regelung bringt erweiterte Abzugsmöglichkeiten.

Neue Regelung

Neu sind Bildungskosten unter folgenden Voraussetzungen abziehbar:

  • Die Kosten müssen berufsorientiert sein;
  • Es liegt ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II (Matura, Lehrabschluss) vor, oder
  • die betreffende Person hat das 20. Altersjahr vollendet und es handelt sich nicht um die Kosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.

Bei der direkten Bundessteuer und fast allen Kantonen – Ausnahmen BS CHF 18’000 und TI CHF 10’000 – ist der Abzug pro Jahr und Person auf maximal CHF 12’000 begrenzt.

Für die Abzugsfähigkeit ist es unerheblich, ob ein direkter Zusammenhang mit der heutigen Tätigkeit besteht, oder ob überhaupt im Zeitpunkt der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Beispiele im Vergleich

Art der Aus- oder Weiterbildung Bis 2015 Ab 2016
Verheiratete Studentin macht im Vollzeitstudium den Bachelorabschluss in Betriebsökonomie Kein Abzug Abzug
Werktätiger Student an der Universität hat Teilzeittätigkeit zur Finanzierung des Studiums Kein Abzug Abzug
Kaufmännische Angestellte lässt sich freiwillig zur Bekleidungsgestalterin mit eidg. Fachausweis umschulen Kein Abzug Abzug
Dipl. Coiffeur macht eine Ausbildung zum dipl. Tanzlehrer Kein Abzug Abzug
Hausfrau besucht PC-Kurse im Hinblick auf den späteren Wiedereinstieg ins Berufsleben Kein Abzug Abzug
Hilfspflegerin im Altersheim (ohne Abschluss) macht Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau Kein Abzug Kein Abzug

Nicht abziehbare Kosten

Neben der Ausbildung zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind auch die Kosten für Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder Selbstentfaltung dienen, nicht abziehbar. Hier ist die Abgrenzung nicht immer einfach. So kann ein Sprachkurs in Chinesisch sehr wohl berufsorientiert sein für jemand, der in einer chinesisch beherrschten Gesellschaft arbeitet, nicht jedoch für jemand, der seine nächsten Ferien in China plant.

Stolpersteine

Bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber entfällt während der Ausbildung ein Abzug für den Absolventen des Lehrgangs. Häufig ist mit der Kostenübernahme eine (teilweise) Rückerstattungspflicht verbunden, wenn die Stelle innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekündigt wird. In einem solchen Fall kann der Betrag der Rückerstattung nur im Jahr der Rückzahlung (definitive Verpflichtung) und begrenzt auf den Maximalabzug in Abzug gebracht werden.