Der VR ist verpflichtet, die Liquidität der Gesellschaft regelmässig zu überwachen. Droht die Zahlungsunfähigkeit — d.h. ist sie mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % innerhalb von 3 bis 12 Monaten zu erwarten — muss der VR mit gebotener Eile handeln, d.h.: Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität ergreifen (Stillhaltevereinbarungen, Überbrückungskredite, operative Einsparungen), allenfalls die GV einberufen (soweit Massnahmen in deren Zuständigkeit fallen wie z.B. eine Kapitalerhöhung), oder nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen. Bei einer Sanierungsverschleppung riskieren die zuständigen Organe, aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR haftbar zu werden.
Weist die letzte Jahresrechnung aus, dass das Eigenkapital die Hälfte des geschützten Kapitals (Aktienkapital, gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven) nicht mehr deckt, muss der VR mit gebotener Eile Massnahmen zur bilanziellen Beseitigung des Kapitalverlustes (z.B. Kapitalherabsetzung, Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen) oder – bei Sanierungsbedürftigkeit – Sanierungsmassnahmen (z.B. operative Einsparungen) ergreifen; die GV muss nur einberufen werden, falls eine in deren Zuständigkeit fallende Massnahme getroffen wird. Gesellschaften mit Opting-out müssen vor GV-Genehmigung der Jahresrechnung zwingend einen vom VR zu ernennenden-Revisor beiziehen — andernfalls ist der Genehmigungsbeschluss nichtig.
Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, hat der VR unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und durch die Revisionsstelle (oder – im Falle eines Opting-out – durch einen vom VR ernannten Revisor) prüfen zu lassen. Zeigen beide Abschlüsse eine Überschuldung, ist das Gericht zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn Gläubiger für ihre Forderungen einen ausreichenden Rangrücktritt erklären oder bei begründeter Aussicht auf Behebung der Überschuldung innert 90 Tagen ohne zusätzliche Gläubigergefährdung (stille Sanierung). Für die Benachrichtigung gilt: Antrag auf Konkurs möglichst innert 1–2 Wochen nach Feststellung der Überschuldung, Antrag auf Nachlassstundung innert 3–4 Wochen.
Misswirtschaft (Art. 165 StGB – bei Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB – etwa bei unterlassener Erstellung einer Zwischenbilanz) werden nach einem Konkurs von Staatsanwaltschaften zunehmend gegen VR und GL geltend gemacht — oft auf Anzeige von Gläubigern. Es drohen im schlimmsten Fall Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.
Checkliste VR und GL im Sanierungsfall