Ein aktueller Fall zeigt dies deutlich: Eine Frau zahlte vor ihrem Tod CHF 750'000 in ihre Pensionskasse ein. Nach ihrem Tod erhielten die Hinterbliebenen dieses Geld nicht. Der Artikel beleuchtet das oft unterschätzte Thema der "Rückgewähr".
Laut NZZ (19.12.2024) zahlte eine ehemalige Johnson & Johnson-Mitarbeiterin CHF 750'000 in vier Etappen ein. Nach ihrem Tod 2023 stellte sich die Frage, ob diese Einkäufe den Hinterbliebenen zufliessen. Die Pensionskasse verneinte dies, der Fall ist noch gerichtsanhängig.
Trugschluss der Versicherten
Viele Versicherte glauben irrtümlich, dass sie Anspruch auf ihr eingezahltes Kapital haben. Pensionskassen sind jedoch Sozialversicherungen, die Leistungen gemäss gesetzlichen Vorgaben erbringen. Diese können höher oder tiefer als das angesparte Guthaben sein.
Mögliche Lösung: Rückgewähr
Um dieses Risiko zu minimieren, bieten viele Pensionskassen die Option der Rückgewähr an. Dabei wird ein Todesfallkapital in Höhe der freiwilligen Einkäufe oder des gesamten Guthabens an die Hinterbliebenen ausbezahlt.
Es gibt zwei Modelle:
Viele Pensionskassen kennen das System der "Anrechenbarkeit", bei dem das Todesfallkapital um den Barwert der Hinterlassenenleistungen reduziert wird.
Arbeitgebende sollten prüfen, ob eine Rückgewähr besteht. Ist dies nicht der Fall, könnten Anpassungen sinnvoll sein. Versicherte sollten vor Einkäufen die Reglemente prüfen und sich bewusst machen, was im Todesfall geschieht.
Die Rückgewähr ist eine von vielen Möglichkeiten, die berufliche Vorsorge zu optimieren. Unternehmen profitieren durch erhöhte Attraktivität und steuerliche Vorteile.