Wird die neue festgesetzte Umsatzgrenze von CHF 250’000 nicht überschritten, kann man sich aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen. Dafür ist eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, ESTV, notwendig. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen. Ohne Abmeldung gilt die Steuerpflicht weiterhin.
Deshalb sollten betroffene Rechtsträger im laufenden Jahr prüfen, welche Konsequenzen sich bei einem möglichen Austritt aus der Steuerpflicht ergeben. Allenfalls liegen bei einem Austritt Tatbestände vor, welche zu einer Eigenverbrauchsteuer auf beweglichen oder unbeweglichen Anlagen führen. Unter einer längerfristigen Betrachtungsweise müssen die Vor- und Nachteile abgewogen werden. Zu beachten sind dabei u.a. auch die notwendigen Massnahmen hinsichtlich der Anpassung bei der Buchführung, bei bestehenden Verträgen und der Rechnungsstellung etc.. Für weitere Informationen folgen Sie diesem Link zur Angaben der ESTV.