I. Nachlassplanung
Kryptowährungen sind virtuelle Währungen, die durch Verschlüsselungstechnologie gesichert und verteilt organisiert sind. Sie ermöglichen den bargeldlosen Zahlungsverkehr auf anonyme Weise, ohne die Mitwirkung von Finanzintermediären.
Kryptowährungen bilden Teil des Nachlasses. Normalerweise teilt der Erblasser die Zugangsdaten zu den Kryptowährungen nicht mit anderen Personen, weil sie sonst Zugang zur digitalen Geldbörse (sog. Wallet) oder zur Seed-Phrase (binäres Passwort zur Wiederherstellung des Wallets) hätten und faktisch über die Kryptowährungen verfügen könnten. Der Erblasser muss deshalb zu Lebzeiten sicherstellen, dass seine Erben den Zugang zu den Kryptowährungen erhalten; andernfalls können die Erben darauf nicht zugreifen und die Kryptowährungen sind für immer verloren.
a) Custodial Wallet
Wenn der Erblasser seine Kryptowährungen von einem Finanzintermediär verwalten lässt (sog. Custodial Wallet), hat jener allein Zugang zu den Kryptowährungen (analog zu einem Vertrag mit einer regulären Bank). Der Erblasser muss nur dafür sorgen, dass die Erben um die Vertragsbeziehung mit dem Finanzintermediär wissen.
b) Non-Custodial Wallet
Werden die Kryptowährungen durch den Erblasser selbst verwaltet (sog. Non-Custodial Wallet) und er allein hat Zugang, haben die Erben keine Ansprechperson, an die sie sich zwecks Beschaffung notwendiger Informationen wenden können.
Dem Erblasser ist die Aufsetzung eines Krypto-Zugangsplans («crypto access plan») zu empfehlen, der neben einer Auflistung der Kryptowährungen und der Wallets («crypto assets inventory») auch den Aufbewahrungsort der Zugangsdaten zum Wallet und zur Seed Phrase enthält. Der Krypto-Zugangsplan ist getrennt vom Wallet und der Seed Phrase aufzubewahren, um unberechtigte Zugriffe zu vermeiden.
Ebenso soll im Testament selbst lediglich der Aufbewahrungsort des Krypto-Zugangsplans, keinesfalls die Zugangsdaten genannt werden. Auch ist zu empfehlen, einen Krypto-versierten Willensvollstrecker einzusetzen.
I. Bewertung
Haben Erblasser Pflichtteile eines Ehegatten und/oder von Nachkommen bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen, stellt sich die Frage, wie die Kryptowährungen zu bewerten sind.
Kryptowährungen haben aufgrund ihres dezentralen Handels keinen Marktwert. Die Schweizer Steuerkonferenz hat jedoch festgehalten, dass Kryptowährungen wie ausländische Währungen zu behandeln sind. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt seit dem 31. Dezember 2015 einen für die Vermögenssteuer massgebenden Wert, indem sie jeweils per Jahresende den Durchschnitt verschiedener Börsen errechnet (verfügbar auf https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist/2022).
II. Empfehlung
Eine umsichtige Nachlassplanung, welche auf die Form des Wallets abgestimmt ist und den Erben den Zugang zu den Kryptowährungen sichert, ist unerlässlich. Nur so gelingt es dem Besitzer, seine Kryptowährungen sicher auf die nächste Generation zu übertragen.
Autorin und Autor: Alexandra Geiger, Stefan Keller
¹Für den gesamten Artikel siehe Alexandra Geiger/Stefan Keller, Kryptowährungen in der Nachlassplanung und -abwicklung, successio 3/21, 262 ff.