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GAV - Beispiel aus der Praxis – Der Blog von veb.ch

Geschrieben von Simon Meyer | 12/06/2017 16:00
In diesem Beitrag gehen wir auf ein Beispiel aus der Praxis ein und prüfen die Unterstellung der Müller AG unter den GAV des Schreinergewerbes.

Die Müller AG ging davon aus, dass sie dem GAV nicht unterliegt. Wie das Beispiel zeigt, lag das Unternehmen falsch und muss sich nun mit verschiedenen GAV Verstössen auseinandersetzen. Foto: Juergen Jotzo/pixelio.de

Müller AG

Der Betrieb Müller AG mit Sitz in Zürich war vor 10 Jahren ein klassischer Schreinerbetrieb. Heute führt der Betrieb keine Schreinerei mehr. Es werden Möbel importiert und damit primär Schulungsräume eingerichtet. Keiner der Arbeitnehmenden hat eine Ausbildung in der Schreinerbranche absolviert. Der Betrieb beschäftigt 15 Mitarbeiter (1 Inhaber, 3 kaufmännische Angestellte, 3 Verkäufer, 2 Montageteamleiter und 6 Hilfsarbeiter im Montage- bzw. Auslieferteam). Die Montageteamleiter und die Hilfsarbeiter des Montage- bzw. Auslieferteams befestigen TV Screen, bauen Stühle und Tische zusammen und führen einfache Arbeiten vor Ort aus. Der Betrieb war nie Mitglied des Schreinerverbandes (VSSM). In den Arbeitsverträgen werden ohne expliziten Hinweise auf den GAV des Schreinergewerbes die gleichen Ferien- und Krankentaggeldregelungen sowie ein 13. Monatslohn vereinbart. Der Betrieb geht davon aus, nicht dem GAV des Schreinergewerbes (nachfolgend GAV) unterstellt zu sein.

Wie im ersten Beitrag dargelegt, untersteht ein Arbeitsverhältnis aufgrund von 4 Tatbeständen einem GAV:

  1. Der Betrieb ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und der Verband ist Vertragspartei eines GAV.

  2. Der Betrieb hat seinen Sitz im räumlichen Geltungsbereich eines allgemein verbindlich erklärten GAV und erfüllt dessen Anforderungen an den betrieblichen Geltungsbereich.

  3. Der Betrieb führt Tätigkeiten im Gebiet eines räumlichen Geltungsbereichs eines allgemein verbindlich erklärten GAVs aus.

  4. Freiwillige Unterstellung durch Ausdruck des Vertragswillens auf dem Einzelarbeitsvertrag.

Aufgrund des oben aufgeführten Sachverhaltes können wir eine Unterstellung aufgrund einer Verbandszugehörigkeit ausschliessen.

Eine freiwillige Unterstellung durch Ausdruck des Vertragswillens im Einzelarbeitsvertrag liegt nicht vor, weil für eine Unterstellung eine explizite Erklärung des Vertragswillens vorliegen muss, dass der GAV für das Arbeitsverhältnis gelten soll. In der Praxis ist bspw. die Vertragsüberschrift “Arbeitsverhältnis im Sinne des GAV Schreinergewerbes” anzutreffen oder der Betrieb verwendet Musterarbeitsverträge des Schreinermeisterverbandes. Gleichlautende einzelne Regelungen genügen nicht, um das gesamte Arbeitsverhältnis dem GAV zu unterstellen.

Da der GAV letztmals mit Beschluss vom 24. April 2012 durch den Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt wurde, liegt ein allgemein verbindlicher GAV vor.

Der Räumliche Geltungsbereich wird in Art. 1 GAV geregelt. Gemäss Art. 1 GAV gilt der GAV für den Kanton Zürich. Somit erfüllt die Müller AG die Anforderungen des räumlichen Geltungsbereiches.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV gilt der GAV für Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GAV gelten als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, unter anderem Innenausbaubetriebe und Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen).

Gemäss Sachverhalt importiert der Betrieb Möbel und richtet damit Schulungsräume ein. Konkret werden unter anderem Stühle und Tische eingekauft, zum Kunden geliefert, in die Schulungsräume hereingetragen und zusammengebaut. Zudem werden Bildschirme fixiert und weitere einfache Arbeiten ausgeführt.

Gemäss Bundesgericht (BGE 139 III 165 S. 168)[1] ist der GAV nach dem Wortlaut auszulegen, da ein allgemeinverbindlicher GAV Gesetzescharakter hat. Gemäss dem Wortlaut ist unter Montagetätigkeit planmässiger Zusammenbau von Bauteilen zu verstehen. Zudem gelten Stühle und Tische als klassische Schreinerarbeiten. Folglich werden durch das Zusammenbauen von Stühlen und Tischen Schreinerarbeiten montiert. Somit erfüllt der Betrieb die Anforderung an den betrieblichen Geltungsbereich im Sinne von Art. 2 GAV.

Ein Screen oder eine Wandtafel an der Wand befestigen, erfolgt grundsätzlich mittels handwerklicher Tätigkeit wie Schrauben, Bohren und kann meines Erachtens auch als Innenausbauarbeit betrachtet werden. Häufig werden bei solchen Aufträgen noch Leisten montiert, damit die Kabel nicht sichtbar sind und weitere Kleinarbeiten ausgeführt, welche dem Innenausbau zugeteilt werden können. Insofern könnte der Betrieb auch durch diese Tätigkeiten die Anforderung an den betrieblichen Geltungsbereich im Sinne von Art. 2 GAV erfüllen. Somit erfüllt die Müller AG die Anforderungen des betrieblichen Geltungsbereichs.

Fazit

Der Betrieb untersteht dem allgemeinverbindlichen GAV des Schreinergewerbes und die Bestimmungen sind zwingend einzuhalten. Wie im Sachverhalt erwähnt, nahm der Betrieb an, dass der GAV nicht zur Anwendung gelangt. Aufgrund dessen könnten insbesondere folgende GAV Verstösse vorliegen:

  • Vollzugskosten: Gemäss Art. 47 ff GAV hat der Betrieb Vollzugskosten zu bezahlen. Diese betragen CHF 240.00 pro Jahr als Grundpauschale und CHF 24.00 bzw. CHF 19.00 pro unterstellten Mitarbeiter pro Monat. Dies entspricht im folgenden Beispiel CHF 2’064.00 pro Jahr (240+8*19*12). Gehen wir davon aus, dass der Betrieb diese Zahlungen rückwirkend für 2 Jahre begleichen muss, ergibt dies CHF 4’168.00.

  • Mindestlöhne: Die Montageleiter sind in der Regel über dem Mindestlohn. Bei den ungelernten Arbeitnehmenden wird oft eine GAV-Unterschreitung festgestellt, denn nach Art. 17 Abs. 3 lit. g GAV gelten ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagarbeiten verrichten, als Hilfsmonteure. Hilfsmonteure haben ab dem 24. Altersjahr ein Anrecht auf einen Monatslohn von CHF 4’450.00. Gehen wir davon aus, die ungelernten erhielten lediglich CHF 4’300.00 Bruttolohn. Die Verfehlung würde für ein Jahr CHF 10’800.00 (6*150*12) betragen. Zuzüglich der Unterschreitung des 13. Monatslohnes von CHF 900.00 (10’800/12), entspricht dies einer Unterschreitung von CHF 11’700.00.

  • Überstunden: Zudem arbeiteten die Arbeitnehmenden 43h pro Woche. Gemäss Art. 7 Abs. 2 GAV sind jedoch nur durchschnittlich 41.5h pro Woche erlaubt. Folglich hat der Betrieb pro Arbeitswoche 1.5h Überstunden arbeiten lassen, ohne diese zu entschädigen. Wird mit 46 Nettowochen gerechnet, ergibt dies 69 Überstunden pro Mitarbeiter. Diese würden nun zu einer Lohnverfehlung bei den Hilfsmonteuren von CHF 13’367.78 (4300/180.33*69*1.0833*1.25*6); zuzüglich der Überstunden der Montageleiter von CHF 5’284.94 (5’100/180.33*69*1.0833*1.25*2).

  • Kontrollkosten und Konventionalstrafe: Wir gehen davon aus, diese Unterschreitung wurden erst nach einer Lohnbuchkontrolle festgestellt und korrigiert. Aus diesem Grund werden dem Betrieb zusätzlich die Kosten des Kontrolleurs von ca. CHF 3’000.00 und eine Konventionalstrafe im Umfang von ca. CHF 15’000.00

Insgesamt hat der Betrieb mit Kosten von ca. CHF 50’000.00 zu rechnen, weil er fälschlicherweise davon ausging, dass der GAV nicht zur Anwendung gelangt.

[1] Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; Urteil des Bundesgerichts 4C.93/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 3a, in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1998 S. 282 ff.; je mit Hinweisen). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung.