Im Unterschied zur ordentlichen Revision beschränkt sich die eingeschränkte Prüfung auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und punktuelle Detailprüfungen. Am Ende geben Revisorinnen und Revisoren einen Bericht mit begrenzter Sicherheit ab – eine sogenannte «negative Prüfungsfeststellung». Damit wird bestätigt, dass im Rahmen der Prüfung keine Hinweise auf eine Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit der Jahresrechnung festgestellt wurden.
Diese Formulierung wird in der Praxis oft unterschätzt: Obwohl sie vorsichtiger klingt als ein Prüfungsurteil mit positiver Zusicherung, basiert sie auf professionellen Beurteilungen und einem fundierten Verständnis des Unternehmens. Revisorinnen und Revisoren müssen unter anderem das inhärente Risiko auf Ebene Gesamtabschluss sowie für einzelne Positionen einschätzen, Wesentlichkeitsgrenzen festlegen und das Prüfungsvorgehen entsprechend ausgestalten. Auch der Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns ist Teil des Prüfungsumfangs.
In der Praxis wird die eingeschränkte Revision teilweise auf ihre Minimalanforderungen reduziert – dabei kann sie ein wirkungsvolles Instrument zur Risikofrüherkennung und Vertrauensbildung sein. Gerade beim reduzierten Prüfungsumfang steigt jedoch das Risiko, wesentliche Sachverhalte zu übersehen. Auch die Haftungsrisiken sind nicht zu unterschätzen, insbesondere bei unzureichender Risikoeinschätzung oder mangelhafter Dokumentation.
Angesichts der zunehmenden Komplexität selbst bei kleineren Unternehmen ist eine methodisch saubere Durchführung der eingeschränkten Revision heute wichtiger denn je. Regelmässige Weiterbildung unterstützt Revisorinnen und Revisoren dabei, fachlich auf dem neuesten Stand zu bleiben, typische Fehlerquellen zu vermeiden und die eigene Prüfungspraxis rechtlich abzusichern.