Erbrechtliche Grundsätze
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang des Erblassers nach dem Tod. Die Erben erwerben die Erbschaft «automatisch» als Ganzes und treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Universalsukzession). Es gehen sämtliche Aktiven und Passiven auf die Erben über.
In Erbgängen, bei denen kein «letzter Wille» vorhanden ist, gilt die gesetzliche Regelung des ZGB. Danach geht der Nachlass zur Hälfte auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sowie zur Hälfte auf die Nachkommen über.
Der Erblasser kann über sein Vermögen aber auch individuell verfügen. Er muss jedoch den Pflichtteilsschutz gewisser nahestehender Erben beachten: Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner sowie die Nachkommen und auch die Eltern der verstorbenen Person (falls keine Nachkommen vorhanden sind) haben einen rechtlich durchsetzbaren obligatorischen Erbanspruch.
Grundsätze digitale Vermögenswerte
Ein digitaler Vermögenswert im Nachlass besteht nur, wenn die folgenden vier Hauptelemente vorhanden sind und eine zusätzliche Qualifizierung vorliegt:
Digitale Vermögenswerte können als Token abgebildet werden. Als Technologie für den Speicher und die Übertragung solcher digitalen Vermögenswerte dient die sog. «Distributed Ledger Technology». Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie unveränderbar, unaufhaltsam, unanfechtbar und dezentral aufgebaut ist. Der Zugang zu den Kryptowährungen wird durch sog. «Wallets» gewährleistet. Dabei wird zwischen einem Custodial Wallet (Verwaltung der Kryptowährungen durch einen Dritten) und einem Non-Custodial Wallet (Kryptowährungen werden selbst verwaltet) unterschieden.
Erbrechtlicher Challenge
Digitale Vermögenswerte, welche in einem Custodial Wallet gehalten werden, gehen als vertragliche Beziehung auf die Erben über. Der erbrechtliche Challenge besteht aber in der Erfassung von Zahlungs- und Nutzungstoken, die vom Erblasser selbst in einem Non-Custodial Wallet gehalten werden. Zu diesen «freien» digitalen Vermögenswerten, für die auch keine vertragliche Berechtigung des Erblassers existiert, die aber durchaus «werthaltige virtuelle Realität» darstellen, gibt es momentan noch keine Rechtsgrundlagen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, mit der Dokumentation und der Planung des digitalen Nachlasses frühzeitig zu beginnen.