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Die Informationspflicht des Arbeitgebers

Geschrieben von Rafael Lötscher | 17/04/2017 15:25
Als Arbeitgeber hat man viele Pflichten. Eine davon ist die Informationspflicht in Bezug auf Personalversicherungen. Das Obligationenrecht regelt diese in Art. 331 OR. Besonders wichtig ist dabei: Nebst «keine Buchung ohne Beleg» gilt auch «kein Austritt ohne gegenseitig unterzeichnetes Austrittsschreiben».

Im Absatz 4 Art. 331 OR ist festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen hat. Arbeitnehmende müssen insbesondere während der Kündigungsfrist über ihre Versicherungsdeckung für die Zeit nach dem Austritt informiert werden – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gekündigt hat. Kann die Informationspflicht nicht nachgewiesen werden, drohen dem Arbeitgeber je nachdem hohe Schadenersatzzahlungen.

Wichtiger Bundesgerichtsentscheid

In Bezug auf die Informationspflichten gab es am 3. Juni 2010 einen wichtigen Bundesgerichtsentscheid (BGE 4A_186/2010), welcher bestätigte, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers bei Austritt nebst Pensionskasse (BVG) auch für die Unfall- (UVG) und Krankentaggeldversicherung (KTG) gilt. In der Praxis taucht in diesem Zusammenhang auch immer wieder die Frage auf, ob die Informationspflicht auch für die AHV-Situation anzuwenden sei. Dem ist nicht so. Der Unterschied liegt hier darin, dass die Versicherungen für BVG, UVG und KTG von einem Reglement bzw. einer Police abhängig sind. Diese kann so oder anders ausgestaltet sein.

Bei der AHV hingegen sind die Vorschriften klar und für alle gleich. Ein Hinweis im Rahmen der Informationspflichten bezüglich einer AHV-Nichterwerbstätigenbeitragspflicht ist nicht vorgesehen. Wer dies aber trotzdem macht, erbringt gegenüber seinen Arbeitnehmern sicherlich einen guten und hoffentlich geschätzten Zusatznutzen. Damit können AHV-Beitragslücken unter Umständen vermieden werden.

Pensionskasse

Arbeitnehmende sind während einem Monat nach Austritt in der bisherigen Pensionskasse gegen die Risiken Tod und Invalidität weiter versichert. Sofern Arbeitnehmende noch keine neue Stelle haben oder noch nicht beim Arbeitslosenamt gemeldet sind, sind diese auf die verschiedenen freiwilligen Weiterversicherungsmöglichkeiten für Einzelpersonen bei der Stiftung Auffangeinrichtung hinzuweisen. Wer davon profitieren möchte, muss die entsprechenden Antragsunterlagen innerhalb von 90 Tagen nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung eingereicht haben.

Hat übrigens der Arbeitgeber respektive dessen Pensionskasse keine Informationen, wohin ein allfälliges Freizügigkeitsguthaben bei Austritt zu überweisen ist, kann resp. muss die Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung frühestens 6 Monate bzw. spätestens zwei Jahre nach dem Austritt des Arbeitnehmers an die Stiftung Auffangeinrichtung überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG).

Unfallversicherung

Arbeitnehmende sind während 31 Tage nach Austritt beim bisherigen Unfallversicherer gegen Unfall versichert, sofern diese mehr als 8 Stunden pro Woche angestellt und beim Arbeitgeber somit gegen die Folgen eines Nichtberufsunfalls versichert waren. Treten Arbeitnehmende erst später eine neue Stelle an oder melden sich diese nicht innert 31 Tagen beim Arbeitsamt, kann für Nichtberufsunfälle beim bisherigen Unfallversicherer eine Abredeversicherung für maximal 6 Monate abgeschlossen werden. Die dazu fällige Prämie muss vor Ablauf der Nachdeckungsfrist bezahlt werden. Arbeitnehmende, welche nicht von einer Abredeversicherung profitieren möchten, sind darauf hinzuweisen, dass die Unfalldeckung bei ihrer privaten Krankenkasse wieder eingeschlossen werden muss. Die Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz hält übrigens in Art. 72 Abs. 2 UVV die entsprechenden Informationspflichten des Arbeitgebers fest. Die Informationen bei Austritt sollten sich sinnvollerweise auch auf allfällige Unfall-Zusatzversicherungen erstrecken.

Wer eine Abredeversicherung abschliesst, ist in der Folge für alle Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), wie beispielsweise Taggeld und Hinterlassenenrenten, versichert. Das heisst konkret, dass eine Person mit Abredeversicherung ab dem dritten Tag 80 Prozent des bisherigen Gehalts ausbezahlt erhält, und zwar so lange, wie diese aufgrund der Verletzungen vom Arzt als arbeitsunfähig taxiert wird. Die Abredeversicherung empfiehlt sich nicht nur für austretende Arbeitnehmende ohne genauen Zukunftspläne oder einer längeren Lücke bis zum Antritt einer neuen Stelle. Diese lohnt sich auch bei einem unbezahlten Urlaub (Sabbatical) oder für ausgesteuerte Arbeitslose. Wer in Pension geht, kann übrigens keine Abredeversicherung mehr abschliessen. Hier muss die Unfalldeckung zwingend bei der Krankenversicherung eingeschlossen werden.

Die Grundversicherung (KVG) der Krankenkasse – als vermeintlich günstigere Alternative zur Abredeversicherung – übernimmt «nur» die Behandlungskosten. Zudem sind bei der Krankenkasse die Franchise und der Selbstbehalt auch als Kosten zu berücksichtigen.

Wichtig ist in allen Fällen, dass ein allfälliger Leistungsanspruch durch entsprechende Meldung an den Versicherer unverzüglich erfolgen muss. Dies gilt aber bekanntlich in Versicherungsangelegenheiten nicht nur für Unfälle, sondern auch bei Krankheit, Todesfall bis hin zum Parkschaden am Auto.

Krankentaggeldversicherung

Hat ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, besteht bei Austritt in der Regel ein Übertrittsrecht in die Einzel-Krankentaggeldversicherung. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der Versicherungspolice massgebend, welche den Arbeitnehmenden bekanntgegeben werden müssen. Ein zwingendes Übertrittsrecht besteht nur bei Arbeitslosigkeit gemäss Art. 10 AVIG.

Gerade bei einem Stellenwechsel ist besonders darauf zu achten, wie die arbeitsvertraglichen Bestimmungen in Bezug auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit beim neuen Arbeitgeber geregelt sind. Wird diesbezüglich «nur» auf die gesetzliche Lohnfortzahlung verwiesen und besteht seitens des neuen Arbeitgebers keine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, lohnt es sich möglicherweise sehr, eine Weiterführung der Versicherung durch Übertritt in die Einzel-Taggeldversicherung einzugehen. Die je nachdem kurze gesetzliche Lohnfortzahlungsdauer führt bei fehlender Krankentaggeldversicherung ansonsten schnell dazu, den Gang zum Sozialamt antreten zu müssen.

Fazit

Arbeitgeber sind gut beraten, den gesetzlichen Informationspflichten ihren Arbeitnehmenden gegenüber schriftlich dokumentiert und gegenseitig unterzeichnet nachzukommen. Ein entsprechendes Informationsschreiben beispielsweise bei Austritt oder unbezahltem Urlaub sollte heute unbedingt «Standard» sein. Das Schadenpotential ist je nachdem enorm. Alleine bei fehlender Information auf ein mögliches Übertrittsrecht in eine Einzel-Taggeldversicherung kann im schlimmsten Falle eine existenzbedrohende Forderung von 80 % zweier Jahreslöhne mit sich bringen. Nebst «keine Buchung ohne Beleg» gilt heute auch «kein Austritt ohne gegenseitig unterzeichnetes Austrittsschreiben»