Die MWST ist in der Schweiz als Allphasen-Netto-Mehrwertsteuer ausgestaltet, die grundsätzlich auf allen Umsätzen erhoben wird, wenn der Leistungsort (Dienstleistung oder Lieferung) im Inland (Art. 7 und 8 MWSTG) liegt und das Gesetz hierfür keine Ausnahme vorsieht (Art. 21 MWSTG). Doch was passiert, wenn ein inländisches Unternehmen Leistungen von einem ausländischen Anbieter erhält, der in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist? Hier kommt die Bezugssteuer zum Tragen, deren Zweck es ist, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die steuerliche Gleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Leistungserbringern zu sichern.
Die Bezugssteuer begegnet einer zentralen Herausforderung der Mehrwertsteuer: Während Leistungen von Schweizer Unternehmen im Inland automatisch der MWST unterliegen (sofern keine Ausnahme nach Art. 21 MWSTG vorliegt), können ausländische Anbieter ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz ihre Leistungen ohne MWST-Rechnung liefern. Ohne die Bezugssteuer könnten Schweizer Unternehmen Kosten sparen, indem sie vergleichbare Dienstleistungen im Ausland einkaufen, was zu einer systematischen Benachteiligung der inländischen Wirtschaft führen würde. Dies betrifft besonders globale Dienstleistungen wie Beratungen, Software, digitale Produkte, Konzepte oder Lizenzen, die problemlos über Grenzen hinweg bezogen werden können.
Das MWST-Gesetz sieht vor, dass der Empfänger der ausländischen Leistung – das Schweizer Unternehmen – selbst für die Erhebung und Abführung der Steuer verantwortlich ist. Dieses Verfahren wird als «Reverse Charge»-Mechanismus bezeichnet. Der Leistungsbezug wird in der MWST-Abrechnung als separate Position (als eine Art fiktiver Umsatz, der jedoch nicht in den Gesamtumsatz integriert wird) deklariert und besteuert. Unternehmen, die keine Einschränkung (Art. 29 oder 33 MWSTG) beim Vorsteuerabzug haben, können die bezahlte Bezugssteuer jedoch im gleichen Abrechnungszeitraum als Vorsteuer vollumfänglich wieder geltend machen. Dadurch entsteht in der Regel keine effektive Steuerbelastung, sofern die bezogene Leistung ausschliesslich für unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet wird.
Rechnet die steuerpflichtige Person nach der vereinfachen Abrechnungsmethode (der Saldo- oder der Pauschalsteuersatzmethode) ab, ist dennoch die Bezugsteuer geschuldet. Aufgrund der gewählten Methode fällt diese Steuer auch effektiv an, da kein direkter Vorsteuerabzug mehr gemacht werden kann und mit der Anwendung der SSS/PSS dieser als abgegolten gilt!
Die Bezugssteuer ist im Schweizer MWST-Gesetz (Art. 45–49 MWSTG) geregelt. Sie kommt insbesondere bei Dienstleistungen und bestimmten Lieferungen wie dem Einbau von Gegenständen, Reparaturen oder Montagen an Liegenschaften (unbeweglichen Gegenständen) zur Anwendung, wenn der Leistungserbringer im Ausland ansässig ist und keine MWST in Rechnung stellt. Auch Privatpersonen oder nicht im MWST-Register eingetragene Unternehmen können unter Umständen bezugsteuerpflichtig werden. Eine Steuerpflicht entsteht jedoch erst, wennder jährliche Bezug solcher Leistungen von ausländischen Unternehmen den Betragvon CHF 10’000 übersteigt und es sich dabei nicht um elektronischeDienstleistungen handelt. In diesem Fall hat sich die betreffende Person beider ESTV zu melden und die entsprechende Steuer abzuführen, ohne Anspruch auf einen Vorsteuerabzug.
Wichtig ist, dass die Steuer auch anfällt, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird, aber für ein Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt ist – so zum Beispiel beim Bezug von Cloud-Diensten, Software-Abonnements oder internationalen Beratungen.
Ein junges Zürcher Startup-Unternehmen erwirbt für CHF 20‘000 eine Jahreslizenz einer US-amerikanischen Cloud-Software. Die Rechnung zeigt keine Schweizer MWST. Das Unternehmen muss die Bezugssteuer in Höhe von 8,1 %, also CHF 1’620, auf die Lizenzsumme berechnen und diese in der MWST-Abrechnung deklarieren. Da die Lizenz für eine unternehmerische, zur Vorsteuer abzugsberechtigende Tätigkeit verwendet wird, kann das Startup die gleiche Summe als Vorsteuer wieder abziehen. Wird die Software anteilmässig (hier zum Beispiel mehr als 50%) privat genutzt, fällt für den privaten genutzten Teil eine effektive Steuerbelastung an, und es müssen entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.
Ein Schweizer Bauunternehmen lässt von einer österreichischen Firma eine Maschinenanlage vor Ort installieren. Die Rechnung beträgt CHF 50‘000. Auch hier muss das Bauunternehmen die Bezugssteuer berechnen und deklarieren. Die Regelung gilt übrigens auch dann, wenn der ausländische Leistungserbringer in der Schweiz zwar steuerpflichtig wäre, sich jedoch nicht registriert hat.
Die Bezugssteuer sorgt dafür, dass Schweizer Unternehmen beim Bezug von ausländischen Dienstleistungen und Lieferungen keine steuerlichen Vorteile gegenüber dem inländischen Wettbewerb erhalten. Sie ist ein Instrument zur Wahrung der Steuergerechtigkeit und zur Sicherstellung eines fairen Marktes. Unternehmen, die regelmässig Leistungen aus dem Ausland beziehen, sollten die Anforderungen und Deklarationspflichten der Bezugssteuer genau kennen und systematisch umsetzen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.