AHV-Beiträge werden auf den effektiv erfolgten Lohnzahlungen erhoben. In der Pensionskasse hingegen gilt meist eine prospektive Sichtweise. Dieser Unterschied stiftet oft Verwirrung und kann unbeabsichtigte Folgen haben, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Gemäss BVG ist eine Bedingung für die obligatorische Versicherung ein Jahreslohn von mehr als drei Vierteln der maximalen AHV-Altersrente. Damit ist ein Bruttojahreslohn von aktuell mehr als CHF 21'510 gemeint. Daneben gibt es noch einen Rattenschwanz von weiteren Bedingungen betreffend Alter, Invaliditätsgrad, Dauer des Arbeitsvertrags, Haupt- und Nebenerwerb, auf welche hier nicht näher eingegangen wird.
Neben der Piste passiert nun Folgendes: Der Skiliftbetreiber stellt für die Skisaison eine Hilfskraft an. Für die Vorbereitung und den Rückbau der Anlage wird der Arbeitsvertrag für sechs Monate abgeschlossen. Der Bruttomonatslohn für diesen Saisonnier beträgt CHF 2'500. Der Skiliftbetreiber macht nun folgende Rechnung: Sechsmal CHF 2'500 ergibt CHF 15'000. Das ist offensichtlich kleiner als CHF 21'510, also muss er den Saisonnier nicht in der Pensionskasse versichern. Dieser Gedankengang hat im Fachjargon der PK-Welt die Bezeichnung "Skiliftfehler" erhalten.
Für die AHV ist die Berechnung zwar korrekt. Der Saisonnier erhält in den sechs Monaten CHF 15'000 Lohn. Auf diesem Betrag sind AHV-Beiträge zu entrichten.
In der Pensionskasse aber gilt eine jährlich-vorausschauende Betrachtung. Zwölfmal CHF 2'500 ergibt CHF 30'000. Dieser Jahreslohn unterliegt klar der Versicherungspflicht. Ausgehend vom Jahreslohn von CHF 30'000 berechnet sich der versicherte Lohn. Damit ist der Teil der CHF 30'000 gemeint, der in der Pensionskasse versichert ist. Für den Saisonnier ergibt sich nach Abzug des Koordinationsabzugs von CHF 25'095 ein obligatorisch versicherter Jahreslohn von aktuell CHF 4'905. Auf diesem Lohn werden nun die jährlichen Beiträge berechnet und aus diesen wiederum die monatlichen Abzüge. Wenn das Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten endet, haben der Saisonnier und der Skiliftbetreiber sechs Monate lang Beiträge an die Pensionskasse geleistet.
Lea Leiter übt bei ihrem Arbeitgeber eine Kaderfunktion aus. Leas Arbeitgeber hat eine überobligatorische Kaderversicherung im Sinne eines sogenannten 1e-Planes für seine Kadermitarbeitenden abgeschlossen. Grundsätzlich können alle Lohnbestandteile über CHF 129'060 in einem 1e-Plan versichert werden. Bei Leas Arbeitgeber werden nun die Lohnbestandteile ab CHF 150'000 pro Jahr im 1e-Plan versichert.
Der Bruttojahreslohn von Lea Leiter beträgt CHF 180'000, also CHF 15'000 pro Monat. Sie ist somit bei ihrem Arbeitgeber in zwei Pensionskassen versichert. Der Lohn bis CHF 150'000 ist in einer umhüllenden Basiskasse versichert, in welcher alle Angestellten der Firma versichert sind. Der Lohnanteil von Lea über CHF 150'000 ist in der 1e-Kaderkasse versichert, bei welcher Lea unter anderem selber bestimmen kann, wie ihr Vorsorgevermögen investiert wird. Die erzielte Rendite gehört vollumfänglich Lea. Die 1e-Pensionskasse kann nicht in Unterdeckung geraten, da sie keine Mindestleistungen garantieren muss.
Nun wird Leas Tochter krank und muss auf einen Platz in einer Pflegeeinrichtung warten. Bis dahin übernehmen Lea, ihr Mann und die Spitex die Betreuung. Lea reduziert ihr Pensum für sechs Monate auf 80% und stellt dabei folgende Rechnung an: Sechsmal CHF 15'000 plus sechsmal CHF 12'000 (80% von CHF 15'000) ergibt CHF 162'000. Das ist klar höher als CHF 150'000. Lea schliesst daraus, dass sie weiterhin in der Kaderkasse versichert bleibt, einfach mit einem etwas tieferen Lohn und daher etwas niedrigeren Beiträgen und Leistungen.
Auch hier gilt jedoch, was beim Skilift galt – die prospektive Betrachtung: Zwölfmal CHF 15'000 ergibt CHF 180'000. Damit ist Lea in der Kaderkasse versichert. Aber ab dem Zeitpunkt der Lohnreduktion beträgt der Monatslohn noch CHF 12'000, also prospektiv betrachtet CHF 144'000 für ein Jahr. Das ist zu wenig für die Kaderkasse. Lea fällt damit aus der Versicherung in der Kaderkasse heraus.
Ab dem Zeitpunkt der Pensumsreduktion erfolgt also eine neue, prospektive Betrachtung. Folglich dürfen somit keine Beiträge mehr für Lea an die Kaderkasse fliessen. Leas Anstellung wird für den Arbeitgeber also um mehr als die reine Lohndifferenz günstiger, da die Arbeitgeberbeiträge an die Kaderkasse auch noch wegfallen. Sie kann als Folge dieser Pensen- und Lohnänderung auch keine freiwilligen Einkäufe in die Kaderkasse mehr leisten, um ihre Vorsorge weiter zu stärken und nebenbei noch Steuern zu sparen. Wenn Lea invalid wird oder stirbt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Kaderkasse. Einzig das angesparte Vorsorgevermögen würde im Leistungsfall ausbezahlt werden.
Formell müsste Lea per Stichtag der Pensumsreduktion aus der Kaderkasse austreten und ihr Vorsorgevermögen an die Basiskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Damit könnte Lea ihre bisherige Anlagestrategie nicht bei der Kaderkasse weiterverfolgen. Immerhin steht Lea nicht unter Zeitdruck. Die Kaderkasse darf Leas Vorsorgevermögen bis 24 Monate ab dem Austritt (hier ab Zeitpunkt der Pensumsreduktion) weiter verwalten. Danach muss Leas Vorsorgevermögen die Kaderkasse verlassen.
Wenn Lea ihr Pensum wie geplant nach sechs Monaten wieder erhöht, beträgt ihr Jahreslohn wieder CHF 180'000. Damit wird die Kaderversicherung reaktiviert. Lea kann mit freiwilligen Einkäufen wieder Steuern sparen. Insbesondere kann sie ihre Vorsorge wieder auf- respektive nachbessern und die "verpassten" sechs Monate freiwillig nachzahlen.
Aber was passiert, wenn sich der Platz in der Pflegeeinrichtung verzögert und Lea länger beim 80%-Pensum bleibt, eventuell für mehr als zwei Jahre? Oder was passiert, wenn Lea in diesen sechs Monaten selber ernsthaft erkrankt und dauerhaft ausfällt? Schliesslich muss sie ihre Tochter in einer Pflegeeinrichtung platzieren. Und was passiert, wenn Lea in den sechs Monaten stirbt? Je nach finanzieller Situation der Familie sind die Auswirkungen der Pensumsreduktion gravierend, eine zusätzliche Belastung für eine bereits schwer geprüfte Familie.
Gerade bei modular aufgebauten Vorsorgelösungen (in der PK-Welt auch "Crèmeschnitte" oder "Hochzeitstorte" genannt), bei denen die höheren Lohnteile bei einer zweiten Pensionskasse überobligatorisch versichert sind, ist auf die Auswirkungen von Lohnänderungen zu achten, insbesondere bei Lohnreduktionen.
Es empfiehlt sich daher, sich in derartigen Fällen bei beiden Pensionskassen über die Konsequenzen zu erkundigen. Denn erst im Wissen um die Auswirkungen kann Lea entscheiden, ob und was sie rund um ihren Versicherungsschutz unternehmen möchte. Je nach Auskunft erhält der Arbeitgeber zusätzlich eine Information über die Qualität und Kompetenz seiner Pensionskassen.