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Bildung – steuerlich geförderte Investition in die berufliche Zukunft

Geschrieben von Max Ledergerber | 09/01/2020 17:06

Exemplarisches Lernen und die Fähigkeit, laufend Neues zu verarbeiten, sind eine unabdingbare Voraussetzung, um mit den raschen Veränderungen in der Arbeitswelt Schritt halten zu können. Die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung wird auch mit steuerlichen Abzügen bei Bund und Kantonen gefördert.

Welche Weiterbildungen können steuerlich abgezogen werden und welche nicht? Wichtig für ein Abzug ist, dass gewisse Voraussetzungen stimmen.

Wer nicht riskieren will, aus dem Arbeitsmarkt zu fallen, muss sich laufend weiterbilden – und zwar nicht nur im angestammten Berufsfeld. Aus diesem Grund wird steuerlich nicht (mehr) zwischen Aus- und Weiterbildungskosten unterschieden. Massgebend ist, dass es sich bei einem absolvierten Lehrgang um eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung handelt. Weitere Voraussetzungen¹:

  • Vorliegen eines 1. Abschlusses auf Sekundarstufe II (Matura, Lehrabschluss), oder
  • Vollendung des 20. Altersjahres und es handelt sich nicht um eine Ausbildung zum 1. Abschluss auf Sekundarstufe II.

Bei der direkten Bundessteuer und den Kantonen – Ausnahmen BS CHF 18’000 und TI CHF 10’000 – ist der maximale Abzug pro Jahr und Person auf CHF 12’000 begrenzt.

Abziehbare Arten von Bildungskosten

Die abziehbaren Kosten können in 3 Kategorien unterteilt werden:

  • Aus- und Weiterbildung im angestammten Beruf → Fortbildungen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die aktuelle berufliche Tätigkeit nützlich sind, und das Gelernte im Beruf angewendet werden kann;
  • Aus- und Weiterbildung oder Umschulung für einen zukünftigen Beruf → Fortbildung zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation, welche unter Einsetzung des durch den Lehrgang erworbenen Wissens dazu befähigt, bei einer 100%-Tätigkeit die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen2 . Nicht vorausgesetzt wird, dass der neu erlernte Beruf in der Zukunft tatsächlich ausgeübt wird;
  • Aus- und Weiterbildung bei Personen ohne Abschluss auf Sekundarstufe II, die das 20. Altersjahr vollendet haben → soweit es sich um berufsorientierte Kurse oder Schulungen handelt (und nicht um Ausbildungskosten zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II).

Für die Abzugsfähigkeit ist es unerheblich, ob ein direkter Zusammenhang mit der heutigen Tätigkeit besteht, oder ob im Zeitpunkt der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die nicht abziehbaren Kosten können in 2 Kategorien unterteilt werden:

  • Ausbildung zur Erlangung einer Erstausbildung auf Sekundarstufe II –  dazu gehört die obligatorische Schulpflicht, Maturitäts- oder Fachmittelschule, Berufslehre;
  • Nicht berufsorientierte Bildungsmassnahmen – für Ausbildungslehrgänge zu Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung vornehmlich in der Freizeit ausgeübt werden. Dazu gehören Anlässe im Bereich Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit, Sport und Hobby. Solche Lehrgänge sind selbst dann nicht berufsorientiert, wenn sie noch ein (untergeordnetes) Bildungselement enthalten. Ebenfalls nicht abziehbar sind Berufs-, Studien- und Karriereberatungen³..
Beispiele zur Abgrenzung Beurteilung
Verheiratete Studentin macht im Vollzeitstudium den Bachelorabschluss in Betriebsökonomie Abzug
Werktätiger Student an der Universität mit Teilzeittätigkeit
zur Finanzierung des Studiums;
Abzug
Kaufmännische Angestellte lässt sich freiwillig zur Bekleidungsgestalterin
mit eidg. Fachausweis umschulen
Abzug
Dipl. Coiffeur macht eine Ausbildung zum dipl. Tanzlehrer Abzug
Elternteil besucht PC-Kurse im Hinblick auf den späteren Wiedereinstieg ins Berufsleben Abzug
Hilfspersonal im Altersheim ohne Lehrabschluss macht Ausbildung
zur dipl. Pflegeperson
Kein Abzug
18-jähriger beginnt 4-jährige Lehre als Baumaschinenmechaniker
(Erstausbildung)
Kein Abzug
– mit 19 Jahren macht er den Fahrausweis Kategorie C1E;
er fährt regelmässig mit dem Kleinlastwagen für den Lehrbetrieb (20. Altersjahr noch nicht vollendet)
Kein Abzug
mit 21 Jahren macht er eine Weiterbildung «Erste Hilfe auf der Strasse» (20. Altersjahr vollendet) Abzug

Sprachkurse und Sprachaufenthalte im Ausland

Sprachkurse in Englisch und den Landessprachen werden unabhängig vom ausgeübten Beruf als berufsorientierte Bildungskosten akzeptiert. Sprachkurse in anderen Sprachen können bei Nachweis des Bezugs zur aktuellen Berufstätigkeit ebenfalls geltend gemacht werden.

Das Kriterium der Berufsorientierung verlangt eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise. Um die Kosten in Abzug bringen zu können, ist es indessen nicht erforderlich, ein Diplom (z.B. Cambridge Certificate, DELF/DALF) zu erwerben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, reicht es aus, dass der steuerpflichtigen Person Kosten anfallen4.

Abziehbare Kostenarten

Die selbstgetragenen direkten Kosten für Schulgelder, Lehrmittel und Prüfungsgebühren sind generell abziehbar. Indirekte Kosten werden kantonal teilweise unterschiedlich behandelt:

  • Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause sind in der Regel nicht abziehbar; für einen zusätzlich gemieteten Raum während der Dauer der Ausbildung ist ein Abzug möglich5;
  • Anschaffungskosten für einen PC sind in der Regel bis zu 50% abziehbar, wenn der PC für die Bildung angeschafft wurde; im Kanton Solothurn 6 wird kein Abzug gewährt für die Anschaffung eines PC mit den üblichen Peripheriegeräten und Software (z.B. Office);
  • Als Fachliteratur sind in der Regel nur die für den Unterricht benötigten Lehrmittel abziehbar; weitergehende Fachliteratur und Fachzeitschriften sind im allgemeinen Pauschalabzug für Berufskosten enthalten und daher nicht abziehbar;
  • Die im Zusammenhang mit dem Bildungslehrgang anfallenden notwendigen Fahrtkosten und Verpflegungsmehrkosten sind abziehbar; es gelten dieselben Ansätze wie für die Berufskosten. Die Begrenzung der Pendlerkostenabzüge (FABI) ist für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten nicht anwendbar;
  • Kosten im Zusammenhang mit freiwilligen Lerngruppen (Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft) sind nicht abziehbar; dagegen sind Auslagen im Zusammenhang mit bewerteten Gruppenarbeiten oder Prüfungsvorbereitungen, welche vom Kurs- bzw. Lehrgangsanbieter als zwingende Bedingung zum erfolgreichen Abschluss vorausgesetzt werden, abziehbar7.
    Bei Sprachaufenthalten im Ausland können folgende Kosten geltend gemacht werden:
  • Reisekosten (Flug-, Bahn-, Buskosten usw.);
  • Schulgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren;
  • Mehrkosten Unterkunft und Verpflegung;

Wird der Sprachaufenthalt mit einer Rundreise im entsprechenden Land verbunden, stellen die Auslagen dafür Privataufwand dar. In solchen Fällen werden auch die Reisekosten – in der Regel auf 50% – gekürzt. Für Bildungsreisen und Sprachaufenthalte ohne Besuch einer Sprachschule ist kein Abzug möglich.

Seit dem 1. Januar 2018 erstattet der Bund nach Absolvierung der Prüfung von nach dem 1. Januar 2017 begonnenen Berufsprüfungen oder Höheren Fachprüfungen 50% der Lehrgangskosten zurück. Voraussetzung ist, dass die Kurskosten direkt von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt werden.

Wenn der Arbeitgeber (AG) sämtliche Kurskosten übernimmt, soweit sie nicht durch die Bundessubvention finanziert werden (d.h. 50%), ergeben sich folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

Variante 1 Laufende Rückerstattung 100% der Kurskosten an den Mitarbeitenden (MA); laufende Verbuchung als Geschäftsaufwand beim AG. Der AG muss den Beitrag im Lohnausweis (LA) unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Der MA kann keinen Abzug vornehmen. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt bei Erhalt steuerbares Einkommen dar. Da er den
Betrag dem AG abliefern muss, kann er gleichzeitig einen Bildungskostenabzug vornehmen, womit sich Steuerneutralität ergibt. Beim AG stellt die Rückzahlung des MA steuerbaren Geschäftsertrag dar.

Variante 2 Laufende Rückerstattung 50% der Kurskosten an den MA; laufende Verbuchung als Geschäftsaufwand beim AG. Der AG muss den Beitrag im LA unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Der MA kann 50% der bezahlten Kurskosten abziehen. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Damit ergibt
sich für den MA durch den gestaffelten Abzug der Bildungskosten mit zeitverschobener Versteuerung der Subvention eine progressionsverschärfende Wirkung.

Variante 3 Gewährung eines Darlehens durch den AG an den MA. Der AG muss den Beitrag im LA nicht ausweisen. Der MA kann die vollen Kurskosten abziehen und deklariert im Vermögen eine Schuld an den AG. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Gemäss KS ESTV Nr. 42 muss der AG bei Erlass des
Darlehens den entsprechenden Betrag im LA unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Bei einem gestaffelten Erlass ist der jeweilige Rückzahlungsbetrag im entsprechenden Jahr zu bescheinigen und steuerpflichtig. Beim AG stellt der Erlass Geschäftsaufwand dar.

 

Quelle: 
 Art. 9 Abs. 2 Bst. o StHG, Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG
BBl 2011, 2628
3 Kreisschreiben ESTV Nr. 42, Ziff. 4.5.1
4Kreisschreiben ESTV Nr. 42, Ziff. 4.4
5Aargau, Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, Ziff. 5.3
6Solothurner Steuerbuch § 41 Nr. 11
7Thurgauer Steuerpraxis 34 Nr. 28, Ziff. 5.4