Wer nicht riskieren will, aus dem Arbeitsmarkt zu fallen, muss sich laufend weiterbilden – und zwar nicht nur im angestammten Berufsfeld. Aus diesem Grund wird steuerlich nicht (mehr) zwischen Aus- und Weiterbildungskosten unterschieden. Massgebend ist, dass es sich bei einem absolvierten Lehrgang um eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung handelt. Weitere Voraussetzungen¹:
Bei der direkten Bundessteuer und den Kantonen – Ausnahmen BS CHF 18’000 und TI CHF 10’000 – ist der maximale Abzug pro Jahr und Person auf CHF 12’000 begrenzt.
Die abziehbaren Kosten können in 3 Kategorien unterteilt werden:
Für die Abzugsfähigkeit ist es unerheblich, ob ein direkter Zusammenhang mit der heutigen Tätigkeit besteht, oder ob im Zeitpunkt der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die nicht abziehbaren Kosten können in 2 Kategorien unterteilt werden:
Beispiele zur Abgrenzung | Beurteilung |
---|---|
Verheiratete Studentin macht im Vollzeitstudium den Bachelorabschluss in Betriebsökonomie | Abzug |
Werktätiger Student an der Universität mit Teilzeittätigkeit zur Finanzierung des Studiums; |
Abzug |
Kaufmännische Angestellte lässt sich freiwillig zur Bekleidungsgestalterin mit eidg. Fachausweis umschulen |
Abzug |
Dipl. Coiffeur macht eine Ausbildung zum dipl. Tanzlehrer | Abzug |
Elternteil besucht PC-Kurse im Hinblick auf den späteren Wiedereinstieg ins Berufsleben | Abzug |
Hilfspersonal im Altersheim ohne Lehrabschluss macht Ausbildung zur dipl. Pflegeperson |
Kein Abzug |
18-jähriger beginnt 4-jährige Lehre als Baumaschinenmechaniker (Erstausbildung) |
Kein Abzug |
– mit 19 Jahren macht er den Fahrausweis Kategorie C1E; er fährt regelmässig mit dem Kleinlastwagen für den Lehrbetrieb (20. Altersjahr noch nicht vollendet) |
Kein Abzug |
mit 21 Jahren macht er eine Weiterbildung «Erste Hilfe auf der Strasse» (20. Altersjahr vollendet) | Abzug |
Sprachkurse in Englisch und den Landessprachen werden unabhängig vom ausgeübten Beruf als berufsorientierte Bildungskosten akzeptiert. Sprachkurse in anderen Sprachen können bei Nachweis des Bezugs zur aktuellen Berufstätigkeit ebenfalls geltend gemacht werden.
Das Kriterium der Berufsorientierung verlangt eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise. Um die Kosten in Abzug bringen zu können, ist es indessen nicht erforderlich, ein Diplom (z.B. Cambridge Certificate, DELF/DALF) zu erwerben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, reicht es aus, dass der steuerpflichtigen Person Kosten anfallen4.
Die selbstgetragenen direkten Kosten für Schulgelder, Lehrmittel und Prüfungsgebühren sind generell abziehbar. Indirekte Kosten werden kantonal teilweise unterschiedlich behandelt:
Wird der Sprachaufenthalt mit einer Rundreise im entsprechenden Land verbunden, stellen die Auslagen dafür Privataufwand dar. In solchen Fällen werden auch die Reisekosten – in der Regel auf 50% – gekürzt. Für Bildungsreisen und Sprachaufenthalte ohne Besuch einer Sprachschule ist kein Abzug möglich.
Seit dem 1. Januar 2018 erstattet der Bund nach Absolvierung der Prüfung von nach dem 1. Januar 2017 begonnenen Berufsprüfungen oder Höheren Fachprüfungen 50% der Lehrgangskosten zurück. Voraussetzung ist, dass die Kurskosten direkt von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt werden.
Wenn der Arbeitgeber (AG) sämtliche Kurskosten übernimmt, soweit sie nicht durch die Bundessubvention finanziert werden (d.h. 50%), ergeben sich folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
Variante 1 Laufende Rückerstattung 100% der Kurskosten an den Mitarbeitenden (MA); laufende Verbuchung als Geschäftsaufwand beim AG. Der AG muss den Beitrag im Lohnausweis (LA) unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Der MA kann keinen Abzug vornehmen. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt bei Erhalt steuerbares Einkommen dar. Da er den
Betrag dem AG abliefern muss, kann er gleichzeitig einen Bildungskostenabzug vornehmen, womit sich Steuerneutralität ergibt. Beim AG stellt die Rückzahlung des MA steuerbaren Geschäftsertrag dar.
Variante 2 Laufende Rückerstattung 50% der Kurskosten an den MA; laufende Verbuchung als Geschäftsaufwand beim AG. Der AG muss den Beitrag im LA unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Der MA kann 50% der bezahlten Kurskosten abziehen. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Damit ergibt
sich für den MA durch den gestaffelten Abzug der Bildungskosten mit zeitverschobener Versteuerung der Subvention eine progressionsverschärfende Wirkung.
Variante 3 Gewährung eines Darlehens durch den AG an den MA. Der AG muss den Beitrag im LA nicht ausweisen. Der MA kann die vollen Kurskosten abziehen und deklariert im Vermögen eine Schuld an den AG. Nach der Prüfung erhält der MA die Subvention. Diese stellt im Zeitpunkt des Erhalts steuerbares Einkommen dar. Gemäss KS ESTV Nr. 42 muss der AG bei Erlass des
Darlehens den entsprechenden Betrag im LA unter Ziff. 13.3 betragsmässig ausweisen. Bei einem gestaffelten Erlass ist der jeweilige Rückzahlungsbetrag im entsprechenden Jahr zu bescheinigen und steuerpflichtig. Beim AG stellt der Erlass Geschäftsaufwand dar.
Quelle:
1 Art. 9 Abs. 2 Bst. o StHG, Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG
2 BBl 2011, 2628
3 Kreisschreiben ESTV Nr. 42, Ziff. 4.5.1
4Kreisschreiben ESTV Nr. 42, Ziff. 4.4
5Aargau, Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, Ziff. 5.3
6Solothurner Steuerbuch § 41 Nr. 11
7Thurgauer Steuerpraxis 34 Nr. 28, Ziff. 5.4