IFRS, FER, OR: Für den Stichtag 31. Dezember 2021 handelt es sich bei den Auswirkungen der Ereignisse und Marktbedingungen aus dem Krieg auf den Abschluss in der Regel um werterhellende Ereignisse (mit Ausnahme der Unternehmensfortführung, siehe unten). Dies liegt daran, dass sich die wesentlichen negativen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des politisch-wirtschaftlichen Umfelds als direkte Folge von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag entwickelt haben. Obwohl bestimmte Ereignisse vor dem 31. Dezember 2021 stattfanden (insbesondere die Tatsache, dass russische Truppen rund um die ukrainische Grenze mobilisiert wurden und zuvor bestimmte Sanktionen verhängt worden waren), war die Invasion der Ukraine ein spezifisches und definiertes Ereignis, das am 24. Februar 2022 stattfand, und die von der internationalen Gemeinschaft verhängten harten Sanktionen waren eine direkte Reaktion auf diese Invasion.
IFRS, FER, OR: Da die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und damit zusammenhängender Ereignisse im Allgemeinen als wertbegründende Ereignisse anzusehen sind, wirken sie sich nicht auf die zum 31. Dezember 2021 erfassten Beträge aus. Wenn die (potenziellen) finanziellen Auswirkungen im Jahr 2022 und darüber hinaus wesentlich sind, sind die Unternehmen verpflichtet, angemessene Offenlegungen zu machen. Diese Angaben umfassen die Art dieser Ereignisse oder Änderungen der Bedingungen nach dem Bilanzstichtag, einschliesslich einer Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen resp. einer Erklärung, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.
Beispielsweise können die folgenden Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu einer Offenlegungspflicht im Jahresabschluss per 31. Dezember 2021 führen:
Relevante Informationen können die entsprechenden Buchwerte, die Grösse der lokalen Geschäftsbereiche (z. B. Anzahl Mitarbeitende, Anteil am Gesamtumsatz/-gewinn der Gruppe) und die Abhängigkeit des Unternehmens von den jeweiligen Geschäftsbereichen oder -beziehungen umfassen.
IFRS, FER, OR: Nein, dies ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Abschluss soll auf den Informationen beruhen, die zum Bilanzstichtag vernünftigerweise verfügbar waren. Daher können nur Informationen berücksichtigt werden, die Nachweise für die am Ende des Berichtszeitraums bestandenen Bedingungen erbringen.
IFRS, FER, OR: Nein. Bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit sind Ereignisse und Bedingungen nach dem Ende des Berichtszeitraums, d. h. dem 31. Dezember 2021, zu berücksichtigen. Das Management bezieht alle verfügbaren Informationen über die Zukunft unter Berücksichtigung der Ereignisse nach dem Bilanzstichtag und deren mögliche Auswirkungen in die Beurteilung ein. Zu diesen Überlegungen gehören unter anderem die aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten und die Marktbedingungen, die durch die Folgen des Krieges in der Ukraine verschärft werden.
IFRS, FER, OR: Im Abschluss des Unternehmens sind in solchen Fällen spezifische Offenlegungen notwendig. Der Detaillierungsgrad der Angaben hängt von den spezifischen Gegebenheiten ab, einschliesslich der Art und des Umfangs der Auswirkungen auf das Unternehmen. Unserer Ansicht nach sollte ein Unternehmen mindestens die folgenden Informationen offenlegen:
Wenn das Management nach Würdigung aller verfügbaren Nachweise zum Schluss kommt, dass es keine realistische Alternative zur Liquidation des Unternehmens oder zur Einstellung der Tätigkeit gibt, muss die Grundlage für die Erstellung des Abschlusses angepasst und angemessen erläutert werden.
Ausführlichere Antworten und Informationen finden Sie hier (Download PDF): Accounting implications of the war in the Ukraine