Bei einer Lohnbuchkontrolle kann die Kommission dem kontrollierten Betrieb die Kontrollkosten und eine Konventionalstrafe auferlegen. Die Legitimität dazu findet sich in den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages.
Die Kontrollkosten1 werden in der Regel nach dem Verursacherprinzip auf die Betriebe überwälzt. Folglich hat der Betrieb nur die Kontrollkosten, oder ein Teil davon, zu bezahlen, wenn mindestens eine GAV-Bestimmung verletzt wurde und die Kontrolle demzufolge notwendig war.
Folglich kann die Nichtführung der Arbeitszeiterfassung dazu führen, dass der Betrieb ein Teil der Kontrollkosten der Lohnbuchkontrolle tragen muss, auch wenn keine Unterschreitung des Mindestlohns stattgefunden hat.
Gewisse Gesamtarbeitsverträge auferlegen dem Betrieb eine Konventionalstrafe, wenn dieser keine Arbeitszeitkontrolle führt.
Die Schreiner büssen die Verletzung der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit nach Art. 46 Abs. 4 GAV mit CHF 4’000.00. Die Maler und Gipser fordern für den gleichen Verstoss gemäss Art. 6.5 lit. c GAV eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 8’000.00. Der GAV der Reinigungsbranche legt hingegen keine konkrete Konventionalstrafe fest.
Zudem berechnen sämtliche uns bekannten GAV-Kommissionen die Konventionalstrafe nach der Schwere der GAV-Verletzungen. Jede Verletzung einer GAV-Bestimmung erhöht die Schwere der gesamthaften Verletzungen. Folglich erhöht die Nichtführung einer Arbeitszeiterfassung grundsätzlich in jeder Branche die Konventionalstrafe.
Fehlt eine Arbeitszeitkontrolle, kann bei einer Lohnbuchkontrolle nicht geprüft werden, ob die Bestimmungen zur Arbeitszeit, zum Ferienguthaben, zu den Feiertagen und Mindestlöhnen im Sinne des GAV erfüllt werden. Kann der Betrieb keine Arbeitszeiterfassung vorlegen, entsteht beim Kontrolleur automatisch der Verdacht, dass der Betrieb bewusst die Arbeitszeiterfassung nicht vorlegt. Aufgrund dessen wird bei der Lohnbuchkontrolle in der Regel detaillierter geprüft und die vorliegenden Unterlagen stärker hinterfragt.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen zwei Beispiele aus der Praxis, welche die Wichtigkeit der Kontrolle der Arbeitszeiterfassung verdeutlichen.
In beiden oben genannten Beispielen kann sich der Arbeitgeber durch die Nichteinhaltung des GAV einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerber verschaffen. Aus diesem Grund hat der Kontrolleur bei fehlender Arbeitszeiterfassung Verdacht zu schöpfen, wenn keine Arbeitszeiterfassungen vorgelegt werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnis kommt es gelegentlich zu Streitigkeiten bezüglich der Überstunden. Gemäss Rechtsprechung2 hat der Arbeitnehmende die Erarbeitung, die Anordnung oder die Notwendigkeit der Überstundenarbeit nachzuweisen.
Kann der Betrieb keine Arbeitszeiterfassung vorlegen, führt diese Pflichtverletzung nicht automatisch zu einer Umkehr der Beweislast. Der Richter ist aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt, die Anzahl der Überstunden zu schätzen.3 Der Arbeitgeber hat dann die geschätzten Überstunden mit einem entsprechenden Zuschlag zu vergüten.
An dieser Stelle möchten wir noch auf nachfolgenden Sachverhalt hinweisen und vehement davon abraten. Häufig ist in der Praxis anzutreffen, dass ein Betrieb die Arbeitszeiterfassung im Nachhinein ausfüllt und täglich die nach GAV geschuldete Arbeitszeit einträgt.
Eine solche Vorgehensweise kann den Tatbestand des Urkundendelikts gemäss Art. 251 StGB erfüllen. Wer in der Absicht, jemanden an andern Rechten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Arbeitszeitkontrolle ist eine Urkunde und die Verfälschung der Darstellung der effektiven Arbeitszeit dient einem unrechtmässigen Vorteil des Arbeitgebers und in der Regel wird dadurch der Arbeitnehmende um das Recht einer Überstundenauszahlung gebracht. Somit sehen wir in einem solchen Fall den Tatbestand des Urkundedelikts gemäss Art. 251 StGB als erfüllt.